Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554
Landfriedensbund und Reichsexekution 17 allem aber für die Exekutionsangelegenheit55). Bayern teilte zwar nicht die Auffassung Ferdinands, der Bund müsse die Vollziehung der Acht definitiv beschließen und den übrigen Mandierten ein Beispiel geben, solle also eine von der Kreisordnung unabhängige Führungsrolle übernehmen 59). Aber es kam diesem Standpunkt doch sehr nahe, wenn Bayern die verbindliche Erklärung des Bundes verlangte, daß, wenn exekutierende Mitglieder in Gefahr gerieten, Hilfe geleistet, bei Bedrohung wegen Nicht-Vollziehung der Acht aber kein Schutz gewährt werden solle * 57). Diese Forderung implizierte die grundsätzliche Anerkennung der Exekutionspflicht seitens des Bundes. Ihre Annahme konnte deshalb durchaus eine richtungweisende Signalwirkung im Sinne der österreichischen Vorstellungen zeitigen. Daß Bayern dann auf dem Wormser Bundestag und sonst die Verbindlichkeit der jüngsten Willenserklärungen Karls ohne erkennbare Vorbehalte betonte und den schuldigen Gehorsam gegenüber der königlichen/kaiserlichen Autorität und Zwangsgewalt nachdrücklich herausstrich58), mag angesichts des noch im April zum Ausdruck gebrachten Mißtrauens überraschen59), war aber, wenn man ohnehin für die Exekution eintrat, von der Sache her konsequent und hatte im übrigen den Vorteil, die Annäherung an den König zu festigen. Im Vergleich dazu war, was Frankreich betraf, die bayerische Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation mit der königlichen Politik spürbar geringer. Im Gegensatz zu den Empfehlungen seiner eigenen Regierung in Innsbruck60) legte es Ferdinand geradezu darauf an, den Heidelberger 55) Vgl. die Instruktion Herzog Albrechts von Bayern für seine Gesandten zum Wormser Bundestag, 1554 Juni 3 München: HSTA München Kasten schwarz 5186 fol. 11—20, hier fol. 17 rv und die endgültige Instruktion König Ferdinands für seine Gesandten zum Wormser Bundestag, 1554 Mai 30 Wien: HHSTA RK Reichsakten in genere 23 fol. 412—418, hier fol. 415v—416. 6«) Vgl. die endgültige Instruktion König Ferdinands für seine Gesandten zum Wormser Bundestag, 1554 Mai 30 Wien: HHSTA RK Reichsakten in genere 23 fol. 412—418, hier fol. 413—414; das Votum der königlichen Gesandten in Worms in Zasius’ Protokoll (Druffel Beiträge 4 473—481 n. 451, hier 476) und deutlicher im Mainzer Protokoll vom Wormser Bundestag, 1554 Juni 21— 28: HHSTA MEA Reichstagsakten 24 fol. 556—641, hier 579 v. 57) Vgl. die Instruktion Herzog Albrechts von Bayern für seine Gesandten zum Wormser Bundestag, 1554 Juni 3 München: HSTA München Kasten schwarz 5186 fol. 11—20, hier fol. 12—13, und das Mainzer Protokoll vom Wormser Bundestag, 1554 Juni 21—28: HHSTA MEA Reichstagsakten 24 fol. 556—641, hier 581 v und 583. 5S) Instruktion (wie Anm. 57) fol. 12 v—13; Herzog Albrecht an seine Räte in Worms, 1554 Juni 11 München: ebenda fol. 26 und Herzog Albrechts Instruktion für Stockhammer und Langenmantel zum bayerischen Kreistag in Regensburg, 1554 Juni 30 München: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 168—171 v, hier fol. 168—170 v. 59) Druffel Beiträge 4 452 f n. 418, hier 453. 6») Innsbrucker Regierung an König Ferdinand, 1554 Mai 18: HHSTA RK Reichsakten in genere 23 fol. 345—349, hier fol. 347—349 und Entwurf der Innsbrucker Regierung für eine Instruktion für die königlichen Gesandten zum Mitteilungen, Band 36 2