Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 36. (1983)

LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. 2. Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554

6 Albrecht Luttenberger darität das territoriale Sicherheitsrisiko praktisch aufhebe. So weit reich­ten die Möglichkeiten des Bundes, der im übrigen seine sicherheitspoliti­sche Bedeutung als reine Defensivorganisation für sonstige, die Mitglieder unmittelbar betreffende Landfriedensbrüche behalten sollte, im Mainzer Verständnis nicht. Anders Bayern. Herzog Albrecht vertrat zwar die Auffassung, daß nach Verkündung der Reichsacht keine andere Wahl bleibe, als dieses Urteil nach Maßgabe des Landfriedens zu vollziehen, meinte aber zugleich, daß dem bayerischen Kreis kaum zugemutet werden könne, auf sich allein gestellt und ohne Abstimmung mit den anderen mandierten Kreisen die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Es konnte damit gerechnet werden, daß die Scheu, sich zu exponieren, auch die Meinungsbildung in anderen Kreisen bestimmen werde. Bayern erwartete deshalb von den Kreis­verhandlungen nur endlose Verzögerungen. Anders als Herzog Wilhelm von Jülich, der die Exekutionsfrage kurzerhand auf den angekündigten Reichstag verschieben wollte 15), traute Bayern dem Reichstag nicht die erforderliche Handlungsfähigkeit zu. Herzog Albrecht sah nur einen gang­baren Ausweg aus der verfahrenen Situation: Der Heidelberger Bund sollte, gestützt auf eigene Rüstungen und ohne Rücksicht auf die Haltung Karls V., dem noch einmal die verhängnisvolle Widersprüchlichkeit zwi­schen Kassation und Konfirmation der markgräflichen Verträge vorgehal­ten werden sollte, die fränkischen Konfliktparteien mit der Drohung, gegen die widerstrebende Seite notfalls militärisch vorzugehen, zum Waf­fenstillstand und zur verbindlichen Einwilligung in einen politischen Lösungsversuch zwingen. Daß solches Verfahren dem Bund erhebliche Kosten verursachen würde, schien Herzog Albrecht im Interesse der Ge­samtheit an der Wiederherstellung und Sicherung des Friedens zumut­bar 16). Das mit einer solch exponierten Rolle möglicherweise verbundene Sicherheitsrisiko schätzte er offenbar gering ein. Im bayerischen Ver­ständnis konnte der Bund unter den gegebenen Umständen durchaus als Träger friedenspolitischer Gesamtverantwortung fungieren und den Aus­fall der von der Reichsordnung her zuständigen Instanzen wettmachen. In Stuttgart dagegen sah man im Februar 1554 die Dinge in einer völlig anderen Perspektive. Für Herzog Christoph war die Achtexekution zu­nächst einmal eine Angelegenheit königlicher/kaiserlicher Kompetenz und Führungsbereitschaft. Solange der Kaiser nicht eindeutig Position bezog, bestand für ihn keine zwingende Notwendigkeit für ein exponiertes I5) Vgl. Druffel Beiträge 4 401—405 n. 396, hier 402 Anm. 1. le) Vgl. Instruktion Herzog Albrechts von Bayern für Stockhammer, Lan- genmantel und Preysing zu dem auf den 11. März 1554 ausgeschriebenen Kreis­tag in Regensburg, 1554 März 6 München: HSTA München Kasten schwarz 13902 fol. 46—50, hier fol. 47—49 und Instruktion Herzog Albrechts für Zenger und Perbinger zum Bruchsaler Bundestag, 1554 Februar 25 München: HSTA München Kasten schwarz 5184 fol. 86—99, hier fol. 90—93 v (knappe Inhalts­angabe bei Druffel Beiträge 4 378 n. 376.

Next

/
Oldalképek
Tartalom