Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)

SAPPER, Christian: Die Zahlamtsbücher im Hofkammerarchiv (1542–1825)

424 Christian Sapper rungen schlagen sich in den KZABB kaum nieder, zum einen, weil die Auf­gaben des KZA im wesentlichen unverändert bleiben, zum andern, weil auch die Person des Zahlmeisters (Josef v. Gastager) gleich bleibt. Am 9. September 1748 wird eine neuerliche Umorganisation des Kassenwe­sens eingeleitet. Das Kamerale, d. h. die Kameralgefälle und Arrhen9), wird von der Pensionszahlung an die „Militärwitwen“ befreit - diese übernimmt das KriegsZA, das aus der Kontribution gespeist wird - und dadurch auf die folgenden Ausgabenbereiche beschränkt: 1. Ausgaben für das Aulicum et Civile, 2. Ausgaben der Schuldenkassa. Dieser werden jährlich 3,5 Mülionen fl. ge­widmet. Damit sollen die Schuldenzinsen und sukzessive die Staatsschuld (70 Mülionen fl.) bezahlt werden10). Bis Ende September 1748 soll das KZA die Geschäfte wie üblich weiterfüh­ren, danach jedoch keine Ausgaben mehr tätigen und eine Abschlußrechnung legen u). 5.1. KZA Rechnungsbücher 1715-1749 36 Bücher, in denen der KZM über die Ausgaben und Einnahmen seines Amtes Rech­nung legt. Die Aufschrift auf den Büchern wechselt mit der organisatorischen Oberlei­tung des KZA, Änderungen, welche sich in den Büchern selbst kaum widerspiegeln: 1715-1734 Cameral-Zahlamts-Rechnungen, 1735-1744 Bankalitäts-Cameral-Zahlamts- rechnungen, 1745—1749 Universal-Cameral-Zahlamtsrechnungen. Allgemeiner Aufbau: Einnahme- und Ausgaberubriken, Personenindex, Einnahmen und Ausgaben, Schlußabrechnung. Aufstellungsnummem: 1715 (April-Juni) KZAB Nr. 1 1715 (Juli-September) 2 1715 (Oktober—Dezember) 3 1716 3 1717 4 1718 5 1719 6 1720 7 1721 8 1722 9 1723 10 1724 11 1725 12 9) Arrha. Das Wort kommt schon im Lateinischen vor, wo es soviel wie „Angeld“ ■oder „Morgengabe“ bedeutete, d. h. die Aussetzung eines Vermögens seitens des Gat­ten als Äquivalent zur Mitgift der Gattin. Im 17. Jahrhundert verstand man darunter zunächst eine Art Kaution. 1714, anläßlich der Gründung der Universalbankalität, er­fuhr das Arrhenwesen einen gewissen Höhepunkt: Zur Dotierung des fundus per­petuus dieser Bank waren acht verschiedene Arrhen ausgeschrieben. Darunter ver­stand man eine Steuer, die als Vorläufer einer Einkommens- oder Vermögenssteuer angesehen werden kann. Zur Zeit Maria Theresias mußte jeder öffentlich Bedienstete, je nach Einkommen, 2,5%, 5% oder 10% seiner Besoldung unter dem Titel einer Arrha an die Staatskasse abführen. 10) HKA Hs. 220 fol. lf. “) HKA ÖGB Nr. 277 fol. 90ff.

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