Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
LUTTENBERGER, Albrecht: Landfriedensbund und Reichsexekution. Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553
Landfriedensbund und Reichsexekution 25 liehe schon kein Verlaß war. Daß das Egerer Bundesprojekt scheiterte und Ferdinand erst danach auf die Bemühungen Herzog Albrechts um seinen Beitritt zum Heidelberger Bund ernsthaft einging, verkürzte die reichspolitische Dimension dieser bündnispolitischen Konzeption empfindlich. Anders als Bayern stellte Herzog Christoph von Württemberg die Brauchbarkeit des Bundesgedankens für eine Gesamtlösung des Landfriedensproblems nachhaltig in Zweifel, als er zur neuerlichen Einladung des Kaisers zu Bundesverhandlungen in Memmingen Stellung nahm78). Dieser Zweifel gründete zum einen in der Überzeugung, daß eine dauerhafte Stabilisierung des Reiches die Beseitigung der Ursachen politischer Desintegration, unter anderem die einvemehmliche Lösung des Religionsfriedensproblems, voraussetze. Dies sollte auf dem Reichstag, also in der Gesamtverantwortung des Reiches, geschehen. Zum anderen stützten sich die württembergischen Bedenken auf den Nachweis, daß die hündische Organisation der Landfriedenswahrung mit der Reichsordnung nicht vereinbar sei bzw. diese empfindlich beeinträchtige. Der Hinweis auf die Gefahr, daß Bundesorgane mit Reichsorganen konkurrierten und dadurch verunsichernde Kompetenzüberschneidungen etc. entstanden, war nach den Erfahrungen mit dem Schwäbischen Bund sachlich berechtigt. Die Behauptung, Bünde, die nur einen Teü der Reichsstände umfaßten, provozierten Gegenbündnisse der nicht beteiligten Stände und förderten so die Polarisierung, war, vor allem wenn man an die Konfessionsbünde dachte, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Feststellung, es sei unzumutbar, daß die hündisch organisierten Stände die Hauptlast der Friedenssicherung tragén müßten und andere ohne eigenen Beitrag daraus Nutzen ziehen würden, berührte den Kern des Landfriedensgedankens, der auf die Gesamtheit des Reiches zugeschnitten war. Demnach war die Landfriedenswahrung durch den Ausbau einer das ganze Reich erfassenden Gesamtorganisation zu bewerkstelligen. Den Rahmen dafür fand Christoph in der Kreisordnung. Gedacht war an die bundesähnliche Ausgestaltung der Kreisorganisation und an zweckdienliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kreisen. Dem König/Kaiser war dabei keine besondere Rolle Vorbehalten. Daß diese Überlegungen vornehmlich darauf zielten, den kaiserlichen Bundesplan zu torpedieren, sich zum Teü auch aus der Furcht erklären, zusammen mit einigen wenigen Ständen in eine friedenspolitische ProtagonistenroHe gedrängt zu werden, die die in der Folge des Schmalkaldi- schen Krieges arg geschmälerten Ressourcen Württembergs übermäßig beanspruchen mußte, nimmt den Überlegungen Christophs nicht den Wert ihrer zumindest theoretischen Bedeutung als landfriedenspolitische Altemativkon- zeption. Danach legte der im Landfrieden ausgedrückte korporative Reichsbegriff fest, daß Reichstag, Kammergericht und Kreise als durch die Reichsordnung formalisierte Entscheidungs- und Organisationsinstanzen in Sachen 78) Vgl. Ernst Briefwechsel 2 155f n. 177. Auf dem zweiten Memminger Bundestag ließ Christoph seine Gesandten ebenfalls den Ausbau der Kreisordnung anregen: vgl. Druffel Beiträge 4 166ff (hier 167) n. 150.