Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35. (1982)
FINK, Manfred: Wiener Arbeiterjugend 1894–1914. Ein Beitrag zu ihrer Vereinsgeschichte
Wiener Arbeiterjugend 1894—1914 167 Am 28. März 1905 überreichte eine Deputation65) des Verbandes unter Führung des Reichsratsabgeordneten Matthias Eldersch den Mitgliedern des Gewerbeausschusses eine Petition, in der zum Ausdruck gebracht wurde, daß es Aufgabe der Gesetzgebung wäre, erstens den in ihrer „körperlichen Entwicklung gehinderten Lehrlingen einen ausgiebigen Schutz zuteü werden zu lassen, andemteils dem Gewerbe einen tüchtigen Nachwuchs zuzuführen“66). In den zwölf Punkten des Forderungspaketes, in dem neben der Abschaffung des Sonntags- und Nach tim terrichtes (Punkt 10) auch Fragen des Lehrlingsschutzes eingeschlossen waren, manifestierte der Verband seine Hauptanliegen. Wie war es nun um die Erfolge in dieser für die Lehrlinge so wichtigen Frage bestellt? Mit Wirksamkeit des Gesetzes vom 30. November 1907 (LGBl. 171) wurden die gewerblichen Fortbüdungsschulen angewiesen, die Unterrichtsstunden auf mindestens zwei Tage der Woche zu verteüen und so anzuberaumen, „daß sie an Werktagen in die Zeit von 7 Uhr früh bis 7 Uhr abends und nach Tunlichkeit in die übliche Arbeitszeit fallen. An Sonntagen kann vormittags in der Zeit von 9 Uhr an ein zweistündiger Unterricht erteilt werden.“ Hatte der „Verband der jugendlichen Arbeiter Oesterreichs“ die offizielle Einführung des Tages- und (verkürzten) Sonntagsunterrichtes in — für den 5. Oktober 1908 einberufenen - Versammlungen gefeiert und war auch das von den Jugendlichen um Anton Orel erstrebte Ziel erreicht, so folgte dem Enthusiasmus doch bald die Konfrontation mit der Realität. Massiver Widerstand seitens der Lehrherrn, die ihre Lehrlinge am Schulbesuch hinderten, führte letztlich dazu, daß die im Gesetz vom 30. November verfügte Norm von den wenigsten Unterrichtsanstalten eingehalten wurde und werden konnte67). Mit Gesetz vom 24. Aprü 1909 (LGBl. 67) sollte die ursprüngliche Situation wiederhergestellt werden: Die Unterrichtsstunden wären zwar grundsätzlich in der Zeit von 7 Uhr früh bis 7 Uhr abends abzuhalten, doch wäre an „jenen Fortbildungsschulen, an denen die besonderen Verhältnisse die Einhaltung des Unterrichtsschlusses um 7 Uhr abends nicht zulassen, die Ausdehnung der Unterrichtszeit an Werktagen bis 8 Uhr abends gestattet“68). Auch die Normierung des Sonntagsunterrichtes auf maximal zwei Stunden wurde ersatzlos gestrichen. 6S) Vgl. DJA 5 (1905) 12. Der Deputation gehörten Anton Jenschik (Verbandsobmann), Josef Herz (Zentralobmann des Wiener Vereins), Julius Deutsch (Mitglied des Lehrlingsschutzkomitees) und Hans Kulhanek (Redakteur des DJA) an. “) DJA 5 (1905) 12. 67) Aus einer Umfrage des DJA in 45 Schulorten Niederösterreichs ging hervor, daß nur an 20 Lehranstalten der Unterricht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erteüt wurde, in sechs Orten anfangs die gesetzlich vorgeschriebene Schulzeit zwar eingehalten, aber infolge des Widerstands seitens der Meister wieder die ursprüngliche Stundenregelung eingeführt wurde. Vgl. DJA 4 (1909) 4. 68) Gesetz vom 24. April 1909: Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns Nr. 67.