Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

214 Hans-Otto Kleinmann Grundkonzeption zu erwirken. Ihr Festhalten an den Ordnungsprinzipien der europäischen Restauration hatte ebenso wie das scheinbar formalistische Be­stehen auf den Regelungen und Normelementen des Droit public der europä­ischen Staatengesellschaft einen durchaus „realpolitischen“ Hintergrund, es war „opportunistic as well as legitimistic“, wie Robertson es zu kennzeich­nen versucht hat128). III b „Sans s’écarter des principes de droit public“ (Metternich an Esterházy, 1823 Februar 28: Anm. 134 fol. 9v) Der statische, ja neuerungsfeindliche Zug, der jedem Normgefüge, jeder Ord­nung innewohnt, konnte vortrefflich dazu beitragen, die sozialkonservative Politik Österreichs und Rußlands zu stabilisieren und zu befördern. Das mit der Entfaltung des Ius publicum europaeum ins Leben gerufene und als ent­scheidend angesehene Prinzip, daß erst die Zession der Rechte des „legiti­men“ Souveräns zu erfolgen habe, bevor die aus einer Revolution hervorge­gangenen Staaten förmlich anzuerkennen seien, mußte gerade in der „politi­schen Zwangsgemeinschaft“129) des Völkerrechts der Restauration eine aktu­elle Bedeutung gewinnen, weil es einer rein von Macht und Partikularinter­essen bestimmten Handlungsfreiheit in den zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstand. Mit gutem Grund kann diese dritte Grundkonzeption, die sich neben der nordamerikanischen, die dem Effektivitätsgrundsatz hul­digte, und neben der englischen, die auf der Unterscheidung von wirtschaft­lichen und politischen Beziehungen basierte, in der Staatenpraxis und der Rechtstheorie dieser Epoche behauptete, die „österreichische“ genannt werden; denn sie wurde von der Diplomatie des Wiener Hofes am prägnante­sten unter Anlehnung an das geltende Völkerrecht vertreten. Als zum Jahresbeginn 1824 der spanische König, wie fast alljährlich seit 1817, die Mo­narchen der Pentarchie darum ersuchte, ihm mit Rat und Tat gegen die amerikani­schen Revolutionäre beizustehen und die „Kolonialfrage“ auf einer Konferenz zu be­handeln, bezeichnete der österreichische Staatskanzler diese „affaires des provinces dissidentes de l’Amérique“ in Anbetracht ihrer Bedeutung für den allgemeinen Wohl­stand („bien-étre“) Europas und die Erhaltung der sozialen Ordnung als eine der schwierigsten Angelegenheiten, die jemals Gegenstand gemeinsamer Beratungen der Souveräne gewesen seien. Eine annehmbare Lösung schien ihm nur möglich, wenn wenigstens zwischen den konservativen Mächten eine vollkommene „confiance réci- proque“ bestehen würde130). Die französische Regierung, die mit der Mitteüung des englischen Angebots einer Kooperation in der Frage der spanischen Kolonien in Wien anfragte, ob der Kaiser die Unabhängigkeit Spanisch-Amerikas auch ohne Zustim­mung des spanischen Königs anerkennen würde, wenn England dies täte, mußte sich eine prinzipiell absagende Antwort gefallen lassen. Nichts könne Österreich dazu be­12S) William Spencer Robertson Russia and the Emancipation of Spanish Ame­rica in Hispanic American Historical Review 21 (1941) 221. 129) Felix Ermacora Allgemeine Staatslehre 1 (Berlin 1970) 194. i3°) Metternich an Lebzeltern (Petersburg), 1824 Februar 7 n. 1: HHStA Staatenab­teilungen (= StA) Rußland III 64 (Weisungen 1824 I-IV) fol. 147-192.

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