Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 34. (1981)

KLEINMANN, Hans-Otto: Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten

Die österreichische Diplomatie und die Anerkennung der amerikanischen Staaten 179 des bestimmte, ungeachtet des unentschiedenen Rechtsstreites zwischen ihm und dem früheren Souverän. Zugleich muß man jedoch sehen, daß mit der Konsolidierung des Erbfürsten­tums und der Entwicklung des absolutistischen Souveränitätsbegriffes, ge­fördert noch durch das Zusammenleben mächtiger Herrscherhäuser, deren Verwandtschaft die absoluten „Souveräne“ der europäischen Großmonar­chien zu einer einzigen Blutsgemeinschaft machte, die Tendenz bestand, auf­grund gemeinsamer oder vertraglicher Anerkennungen völkerrechtliche Legi­timitätsvorstellungen zu entwickeln. Zumal in der Vertragsgemeinschaft des 18. Jahrhunderts, die auf dem Westfälischen Frieden aufbaute und deren Strukturierung mit einer ständig zunehmenden Kommunikation, einem ver­stärkten Güteraustausch zwischen den Ländern und einem intensiven Zu­sammenwachsen im Wirtschaftlich-Sozialen und Geistigen einherging, wurde die Vorstellung eines sozietären Zusammenhangs des europäischen Völker- und Staatenkreises wirksam. Sie führte in der Praxis zu der Forderung, daß es irgendeine Form von ausdrücklicher oder stülschweigender Zulassung18) eines neuen Gliedes in die schon bestehende völkerrechtliche Genossenschaft der europäischen Staaten geben müsse und sich jedes neuentstandene Ge­bilde einer Art von Qualitätsprüfung zu unterziehen habe. In diesem Rahmen konnte die Anerkennung der Unabhängigkeit eines neugegründeten Staates als ein „legitimitätsbegründendes Verfahren“ der internationalen Ordnung aufgefaßt werden. Die wenigen juristischen Lehrmeinungen, die anläßlich des amerikanischen Unabhängigkeitskampfes zur Frage der völkerrechtli­chen Anerkennung formuliert worden sind, spiegeln diese Entwicklung wi­der. So hat Johann Christian v. Steck in seinem „Versuch von Erkennung der Unabhängigkeit einer Nation und eines Staats“ von 178319) kategorisch die Ansicht vertreten, daß die staatliche Unabhängigkeit einer Provinz, die sich erfolgreich aus einem Staatsverband gelöst habe, „von dem bisherigen Ober­herrn“ zugestanden werden müsse, sollte sie Gültigkeit haben und Rechtmä­ßigkeit beanspruchen. Ehe der frühere Souverän nicht durch förmlichen Ver­zicht auf seinen Herrschaftsanspruch das seiner Gewalt unterworfene Volk und Gebiet für frei und unabhängig erklärt hätte, könne eine dritte Macht das fragliche Gemeinwesen „nicht für unabhängig und frei erkennen“, auch wenn es sich als unabhängig erklärt und seine Freiheit mit Waffengewalt be­hauptet habe. Denn Drittmächte hätten über den sich lossagenden Staatsteil keine „Bothmäßigkeit“ und könnten ihn folglich auch nicht rechtmäßig „freilassen“. Eine Anerkennung seiner faktischen Unabhängigkeit habe da­her lediglich rechtserhebliche Bedeutung für die Beziehungen zwischen an­erkennendem und anerkanntem Staat, nicht für die Staatengemeinschaft20). 18) August Wühelm Heffter Das europäische Völkerrecht der Gegenwart (Berlin 1844) 23. 19) Johann Christian Wilhelm von Steck Versuche über verschiedene Materien po­litischer und rechtlicher Kenntnisse (Berlin-Stralsund 1783) 49. 20) Ebenda 54 f. 12*

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