Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Otto F. WINTER: Die italienische Kriegsarchivdelegation nach dem Ersten Weltkrieg

444 Otto F. Winter handlung von Archivfragen im Rahmen der Friedensverhandlungen ausgear­beitet, das in der Sitzung des Kabinettsrates vom 18. Februar 1919 ange­nommen wurde. Redlich wurde zum Archivbevollmächtigten der Republik bestellt, in der Kabinettssitzung vom 15. April wurde seine Vollmacht auch auf die Archive der früheren gemeinsamen und österreichischen Zentralstel­len ausgedehnt6). Damit war das Grundprinzip der Erhaltung der großen staatlichen Archive für Österreich und der Entsprechung der Forderungen der Nachfolgestaaten der Monarchie im Wesentlichen nur auf der Basis des Provenienzprinzips auch für das Kriegsarchiv gültig geworden. Die italieni­sche Seite anerkannte das Provenienzprinzip als Grundlage der weiteren Ar­chivalienauslieferungen schon im Februar 1919 und wieder in einer gemein­samen österreichisch-italienischen Erklärung vom 26. Mai 1919 7). Die Forde­rungen der italienischen Waffenstillstandskommission, die sich auf Beuteak­ten geringen Umfangs und Militärgerichtsakten erstreckten, wurden in die­sem Rahmen erfüllt, andere mußten abgelehnt werden, weil das geforderte Schriftgut nicht ins Kriegsarchiv gelangt war; auch Akteneinsicht wurde Be­auftragten der Kommission gewährt und einschlägige Auskünfte erteilt8). In einem dem Staatsamt für Heerwesen überreichten Organisationsprojekt über die künftige Entwicklung des Kriegsarchivs vom 8. Mai 1919 schlug der Di­rektor neuerlich vor, zur Entlastung Österreichs ständige Delegierte der Nachfolgestaaten mit entsprechendem Personal im Kriegsarchiv einzusetzen, welche die Betreuung für ihre Forscher und die Erhebungen für ihre Staaten vorzunehmen hätten; dieser Vorschlag wurde in den Vortrag des Staatssekre­tärs Julius Deutsch für den Kabinettsrat vom 20. Mai 1919 aufgenommen9). Eine endgültige Klärung der künftigen Stellung des Kriegsarchivs begann sich erst nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germain abzu­zeichnen, der zwar das Verbleiben bei Österreich besiegelte, jedoch eine Übernahme in die Organisation der neuen Wehrmacht - die auch aus innen­politischen Gründen nicht gutgeheißen wurde - unmöglich machte. Der Staatsvertrag erklärte auch die Liquidierung zu einer innerösterreichischen Angelegenheit, sodaß nach Auflösung der Internationalen Liquidierungs­kommission bzw. des Bevollmächtigtenkollegiums durch Gesetz vom 18. De­zember 1919 das Militärliquidierungsamt die Vorgesetzte österreichische Be­hörde wurde, welches schließlich die Überführung in den zivüen Bereich und die Unterstellung unter die Staatskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt be­werkstelligte. Die beabsichtigte Zusammenfassung mit den anderen staatli­6) Hoen Chronik III Beilage 22 A, 23 und 24. 7) Freise Die Tätigkeit 20ff; Hoen Chronik III 641 Die endgültige Fassung der auf die Archive bezüglichen Artikel des Staatsvertrages von St. Germain gab die Basis für die weitere Vertretung des Provenienzprinzips. 8) Registratur des Kriegsarchivs ZI. 430, 471, 945/1919; Hoen Chronik III 119ff. *) Ebenda Beilage 31 und 32. In der Sitzung des Kabinettsrates wurde jedoch über Anraten von Staatssekretär Dr. Bauer beschlossen, die Lösung erst im Zusammenhang mit der ganzen Archivfrage in Erwägung zu ziehen (Hoen Chronik III 52).

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