Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Otto F. WINTER: Die italienische Kriegsarchivdelegation nach dem Ersten Weltkrieg
444 Otto F. Winter handlung von Archivfragen im Rahmen der Friedensverhandlungen ausgearbeitet, das in der Sitzung des Kabinettsrates vom 18. Februar 1919 angenommen wurde. Redlich wurde zum Archivbevollmächtigten der Republik bestellt, in der Kabinettssitzung vom 15. April wurde seine Vollmacht auch auf die Archive der früheren gemeinsamen und österreichischen Zentralstellen ausgedehnt6). Damit war das Grundprinzip der Erhaltung der großen staatlichen Archive für Österreich und der Entsprechung der Forderungen der Nachfolgestaaten der Monarchie im Wesentlichen nur auf der Basis des Provenienzprinzips auch für das Kriegsarchiv gültig geworden. Die italienische Seite anerkannte das Provenienzprinzip als Grundlage der weiteren Archivalienauslieferungen schon im Februar 1919 und wieder in einer gemeinsamen österreichisch-italienischen Erklärung vom 26. Mai 1919 7). Die Forderungen der italienischen Waffenstillstandskommission, die sich auf Beuteakten geringen Umfangs und Militärgerichtsakten erstreckten, wurden in diesem Rahmen erfüllt, andere mußten abgelehnt werden, weil das geforderte Schriftgut nicht ins Kriegsarchiv gelangt war; auch Akteneinsicht wurde Beauftragten der Kommission gewährt und einschlägige Auskünfte erteilt8). In einem dem Staatsamt für Heerwesen überreichten Organisationsprojekt über die künftige Entwicklung des Kriegsarchivs vom 8. Mai 1919 schlug der Direktor neuerlich vor, zur Entlastung Österreichs ständige Delegierte der Nachfolgestaaten mit entsprechendem Personal im Kriegsarchiv einzusetzen, welche die Betreuung für ihre Forscher und die Erhebungen für ihre Staaten vorzunehmen hätten; dieser Vorschlag wurde in den Vortrag des Staatssekretärs Julius Deutsch für den Kabinettsrat vom 20. Mai 1919 aufgenommen9). Eine endgültige Klärung der künftigen Stellung des Kriegsarchivs begann sich erst nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germain abzuzeichnen, der zwar das Verbleiben bei Österreich besiegelte, jedoch eine Übernahme in die Organisation der neuen Wehrmacht - die auch aus innenpolitischen Gründen nicht gutgeheißen wurde - unmöglich machte. Der Staatsvertrag erklärte auch die Liquidierung zu einer innerösterreichischen Angelegenheit, sodaß nach Auflösung der Internationalen Liquidierungskommission bzw. des Bevollmächtigtenkollegiums durch Gesetz vom 18. Dezember 1919 das Militärliquidierungsamt die Vorgesetzte österreichische Behörde wurde, welches schließlich die Überführung in den zivüen Bereich und die Unterstellung unter die Staatskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt bewerkstelligte. Die beabsichtigte Zusammenfassung mit den anderen staatli6) Hoen Chronik III Beilage 22 A, 23 und 24. 7) Freise Die Tätigkeit 20ff; Hoen Chronik III 641 Die endgültige Fassung der auf die Archive bezüglichen Artikel des Staatsvertrages von St. Germain gab die Basis für die weitere Vertretung des Provenienzprinzips. 8) Registratur des Kriegsarchivs ZI. 430, 471, 945/1919; Hoen Chronik III 119ff. *) Ebenda Beilage 31 und 32. In der Sitzung des Kabinettsrates wurde jedoch über Anraten von Staatssekretär Dr. Bauer beschlossen, die Lösung erst im Zusammenhang mit der ganzen Archivfrage in Erwägung zu ziehen (Hoen Chronik III 52).