Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Kurt PEBALL: Führungsfragen der österreichisch-ungarischen Südtiroloffensive im Jahre 1916 - @1 NECK: Zu den österreichisch-italienischen Archivverhandlungen nach dem Ersten Weltkrieg

438 Rudolf Neck energisch auch Archivalien über die Bestimmungen des Waffenstillstands und des späteren Staatsvertrags hinaus eingetrieben9). Dabei wurde von ih­rer Seite sogar versucht, auch Gesichtspunkte der Vergeltung und die Frage von Reparationen ins Spiel zu bringen. Für die Österreicher erwiesen sich hier jedoch die einsichtsvolleren italienischen Experten, Fachleute von hoher wissenschaftlicher Qualität und tiefem sittlichem Verantwortungsbewußt­sein, als hilfreich. Ihnen war es schließlich in erster Linie zu danken, daß es schon am 26. Mai 1919 zu einer gemeinsamen Erklärung der österreichischen und italienischen Archivare gekommen war, in der man sich auf das Prove­nienzprinzip einigte. Österreichischerseits wurde dabei einiges sanktioniert, was von der italienischen Seite in den letzten Monaten erfolgt war, vieles blieb aber einer weiteren Behandlung Vorbehalten. Vor allem war man vor ferneren willkürlichen Aktionen geschützt. In einem gemeinsamen Protokoll vom 19. November 1919 wurde dies noch bekräftigt10). Gestützt auf die genannten Bestimmungen des Vertrags von St. Germain schienen sich zunächst auch andere Staaten einer ähnlichen Vorgangsweise bedienen zu wollen. Dabei erwies sich die Institution des dreiköpfigen Juri­stenkomitees als Schiedsgericht nach Artikel 195 für Österreich besonders günstig, da es in einer Reihe von Fällen zugunsten unseres Landes entschied. Doch sollte diese für Österreich so günstige und vorteilhafte Entwicklung nicht lange anhalten. Die Wendung der Dinge hatte politische Ursachen. Die Tschechoslowakei hatte schon bald nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages Zugeständ­nisse gefordert, die über dessen Bedingungen hinausgingen11). Seit Ende 1919 setzte sie Österreich unter einen starken wirtschaftlichen Druck, der am 18. Mai 1920 zu dem Prager Archivabkommen führte, das weit über die in St. Germain festgelegten Bedingungen hinaus, mit schwersten Verstößen ge­gen das Provenienzprinzip, die Wiener Archive lichtete12). Vor allem sah sich die Wiener Regierung gezwungen, auf ein Schiedsgerichtsurteü zu verzich­ten, das erfahrungsgemäß zu ihren Gunsten gelautet hätte. Obwohl dieses Abkommen formal nicht als Präjudiz gelten konnte, bedeutete es für unser Land eine schwere Belastung gegenüber den anderen Vertrags­partnern, wie sich nur allzubald zeigen sollte. Auch diese wollten ähnliche Vorteile für sich erwirken. Daß sich schließlich die schlimmsten Befürchtun­gen nicht bewahrheiteten, ging auf die Haltung Italiens zurück bzw. auf das österreichisch-italienische Sonderabkommen über Kulturbesitz vom 4. Mai 1920, das auch die archivalischen Probleme einbegriff13). Über diesen Vertrag lag bis in unsere Tage gleichsam der Schleier des Ge­*) Vgl. z. B. die Eintreibung von Trienter Akten im April 1919: Allgemeines Ver­waltungsarchiv (= AVA) öffentliche Arbeiten ZI. 41385/22. 10) AVA Kultus- und Li-Akten 1918-1923. ”) Vgl. die Aufzeichnung über die interstaatsamtliche Besprechung von 1919 Ok­tober 22: AVA Handel ZI. 2067/22. 12) Staatsgesetzblatt 1920 n. 479. 13) Haus-, Hof- und Staatsarchiv Staatsurkunden der Ersten Republik.

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