Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

168 Andreas Comaro Entstehungsgeschichte des Adels von Venedig und des Festlandes und über die Ansichten der verschiedenen Behörden berichtet wird. Die abweichenden Meinungen der Staatskanzlei werden hiebei energisch zurückgewiesen. Die Prüfung des napoleonischen Adels müsse in Mailand erfolgen, da dort die Senatsregister des Königreichs Italien lägen, die ebenso wie etwa die Leitung des Monte Napoleone nicht zerrissen werden könnten, und die Besorgnis vor der Eifersucht zwischen Venezianern und Mailändern zu weit gehe, wenn man ihr die administrative Zweckmäßigkeit aufopfere. Umgekehrt müßte ja auch der alte Adel in den lombardischen Provinzen Bergamo, Brescia und Crema, die vor 1707 unter venezianischer Herrschaft standen, seine Bestäti­gung bei der Kommission in Venedig und nicht in Mailand einreichen. Eben­sowenig konnte man bei der Zentralorganisierungshofkommission die kon­servative Vorliebe der Staatskanzlei für das Ständewesen teilen; von einer geplanten ständischen Verfassung für Lombardovenetien sei bei der Kom­mission nichts bekannt16), „Ew. Majestät haben diesen Provinzen vielmehr bereits wirklich eine Verfassung gegeben, mit der man dort nach den ein­stimmigen Nachrichten sehr zufrieden ist“, die den Unterschied zwischen Herren- und Ritterstand ausschließe. Die Gleichförmigkeit des Adels mit dem der alten Erbländer werde durch Einführung der dort üblichen Adelsab­stufungen und -titel vollkommen erreicht. Es wird deshalb vorgeschlagen, daß die Patrizier der Hauptstadt wie der ehemaligen Untertanenstädte in gleicher Weise ihre Bestätigungsgesuche bei einer in Venedig aus Mitgliedern des Guberniums, des Appellationsgerichtes und der Kammerprokuratur zu errichtenden heraldischen Kommission einzureichen hätten und im Bestäti­gungsfall taxfreie Gubernialdekrete erhielten. Diejenigen von ihnen, die mit dem einfachen Adel nicht zufrieden seien, hätten um die Verleihung eines Ti­tels des österreichischen Adelsrangschemas, also Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst, zu ersuchen. Bei Gewährung bekämen sie eigene kaiserliche Diplome, für die keine Taxen, aber die Ausfertigungsgebühren zu erlegen wären. Der Kaiser genehmigte mit seiner zu Venedig am 7. November 1815 ergangenen Entschließung, die von da an in Spezifizierung der vom 26. Oktober 1814 die Grundlage für die Adelsbestätigungen in Venetien bildete, alle im Vortrag enthaltenen Vorschläge der Hofkommission17). Die mit der Entschließung genehmigten Regeln wurden dem Gubemium von Venedig und - wegen der drei betroffenen Provinzen der Lombardei - auch von Wurzbach Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich 13 (Wien 1865) 308 und in den Tagebüchern des Freiherren Kübeck von Kübau 1/2 (Wien 1909) 283 im Mai 1815 dem Hofkammerpräsidenten zugeteüt. Er muß aber tatsächlich noch einige Zeit bei der Hofkommission tätig gewesen sein, sein Nachfolger Guicciardi tritt erst Ende 1815 als Referent auf. 16) Falls der Kaiser eine solche erwogen hat, muß er sie damals bereits wieder fal­lengelassen haben, denn nach der ah. Entschließung vom 2. September 1815 über die Organisation der Justizbehörden in Venetien haben Adel und Klerus den Gerichts­stand mit den übrigen Einwohnern gemeinsam: AVA Adels generalia 12 ZI. 77 ex Februario 1816. 17) AVA Adelsgeneralia 13 ZI. 18706/1815.

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