Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 165 stätigungsgesuches, Unterlagen und Beweise des Gesuches, Vorschlag der heraldischen Kommission, Bemerkungen des Guberniums. Diese Verzeich­nisse wurden im Original vom Gubernium mit einem Begleitschreiben nach Wien gesandt und dort von der Hofkommission, seit 1818 von der Vereinig­ten Hofkanzlei, mit einem entsprechenden Vortrag dem Kaiser vorgelegt. Die darauf ergangenen ah. Entschließungen enthalten, etwaige von der Zentral­stelle vorgeschlagene Rückfragen zu einzelnen Nummern oder spezielle Ein­zelregelungen für bestimmte abweichende Fälle ausgenommen, pauschal die Bestätigungen zu allen im betreffenden Verzeichnis angeführten Gesuchen. Der Inhalt der kaiserlichen Entschließung wurde wiederum von der Zentral­stelle den Gubernien mitgeteilt, die daraufhin die einzelnen Petenten mit Gubemialdekreten von der Bestätigung ihres Adels verständigten. Diplome wurden in diesen einfachen Fällen nicht ausgestellt, die einzigen in Wien vorhandenen Belege über derartige Bestätigungen des Adels einer bestimm­ten Familie sind die bei den Akten zurückbehaltenen Verzeichnisse. Anfäng­lich fertigte die Hofkommission deutsche Übersetzungen der eingelangten Verzeichnisse an, wobei vom Referenten Umgruppierungen und Teilungen — alter Adel, neuer Adel, klare Fälle, bedenkliche Fälle etc. — vorgenommen wurden. Bald aber empfand man das als überflüssig und legte dem Monar­chen nur mehr die in italienischer Sprache verfaßten Originalverzeichnisse vor. Als für Lombardovenetien ein eigenes Vizekönigtum eingerichtet wurde, wurden die Verzeichnisse nebst Beilagen von den Gubernien nicht direkt nach Wien gesandt, sondern zunächst dort vorgelegt. Der Vizekönig hat sich aber mit diesen gewöhnlichen Bestätigungen in keinem einzigen Fall be­schäftigt, sondern jeweils nur die Sendung kommentarlos an die Zentralstelle weitergeleitet. Das Vizekönigtum, das ja vor allem errichtet worden war, um die Sonderstellung Lombardovenetiens zu betonen und der Bevölkerung das Gefühl der Abhängigkeit von Wien zu nehmen, tatsächlich in der Admini­stration aber keine große Rolle spielte, bildete somit auch in diesem Fall nur eine weitere, überflüssige, in die Bestätigungsangelegenheiten eingeschaltete Instanz, wobei die einzige Wirkung in der Verzögerung der Sendung an die Zentralstellen um einige Tage bestand, besonders wenn die aus Venedig kommende Post erst den Umweg über Mailand machen mußte. Da die Zen­tralstellen übrigens für die Ausarbeitung des Vortrages dann noch minde­stens einen Monat, manchmal auch mehrere benötigten und Kaiser Franz sich mit seiner Entschließung meist auch lange Zeit ließ, spielte diese kurze Verzögerung im Verhältnis zur Gesamtdauer aber praktisch keine Rolle. Der Großteil der italienischen Adelsbestätigungen erfolgte also pauschal für ganze Konsignationen, von denen insgesamt 103 aus dem Zeitraum von 1816 bis 1831 vorliegen. Diese Durchführung entspricht zwar nicht recht dem Wortlaut der Entschließung vom 26. Oktober und des entsprechenden Arti­kels 5 der Verlautbarung vom 14. Dezember 1814, der eher auf eine kaiserli­che Schlußfassung für jedes einzelne Bestätigungsgesuch hindeutet, doch scheint sich der Kaiser mit dieser Regelung zufrieden gegeben zu haben, zu­

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