Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas

Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien

Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien 163 genüber den Mitgliedern der alten Aristokratie, die von Napoleon Adelstitel bekommen hatten. Ihnen sollte nicht die Wahl freistehen, ob sie nicht etwa wieder ihren „alten“ erblichen Adel, auf den sie nach Ansicht Kübecks durch Annahme des „neuen“ verzichtet hatten, geltend machen wollten, sondern sie sollten in der Regel nur den napoleonischen nicht erblichen Adel bestätigen lassen dürfen. Ansonsten sollte aber der alte und neue Adel gleichermaßen dieselben Rechte und Vorzüge wie der Adel in den deutschen Erblanden ha­ben, mit Ausnahme der mit dem Inkolat verbundenen, da es in Lombardove- netien keine ständische Verfassung gab. Für die technische Durchführung schlug Kübeck die Einsetzung einer heraldischen Kommission in Mailand vor, bei der die Gesuche sowohl der Mitglieder des alten, als des neuen Adels geprüft und bestätigt werden sollten; strittige Fälle sollten an den Kaiser zur Entscheidung weitergehen. Die Staatskanzlei, die sonst mit den Vorschlägen der Hofkommission übereinstimmte, glaubte hingegen, daß alle einzelnen Be­stätigungen dem Kaiser vorzubehalten seien, und wies gleichzeitig auf den Nutzen eines in Wien zu errichtenden „heraldischen Bureaus“ hin6). Die kai­serliche Entschließung auf diesen Vortrag billigte im Prinzip die Vorschläge der Hofkommission, trug aber, ohne auf das heraldische Bureau einzugehen, der Staatskanzlei Rechnung mit dem Passus: „Indessen will Ich, daß jede Adels-Bestättigung Meiner Schlußfassung unterzogen“ (sic)7). Diese zu Ofen am 26. Oktober 1814 ergangene allerhöchste Entschließung bildete die Grundlage der gesamten in den nächsten Jahrzehnten erfolgten Adelsbestätigungen in Lombardovenetien und Dalmatien. Als Vorbild für die Durchführung scheint das drei Jahrzehnte früher bei der Erwerbung Galizi­ens angewandte Verfahren gedient zu haben, bei dem der einheimische polni­sche Adel durch Eintragung in der in Lemberg errichteten „Galizischen Landtafel“ österreichischerseits anerkannt und bestätigt wurde und nur zweifelhafte Fälle oder Personen mit Sonderwünschen wegen höherer Titel sich direkt nach Wien wenden mußten, um im Falle der Gewährung ein eige­nes Diplom vom Monarchen zu erhalten. Durch den angeführten Passus war aber dieses Prinzip durchlöchert worden, die projektierte heraldische Kom­mission statt einer Bestätigungsstelle zu einer bloßen Prüfstelle der Bestäti­gungsgesuche geworden, für die vielmehr in allen Fällen die persönliche Ent­scheidung des Monarchen nötig war. Wenn bekanntlich Kaiser Franz auch sonst viele Kompetenzen seiner persönlichen Entscheidung vorzubehalten pflegte, ist doch anzunehmen, daß er sich in diesem Fall über das Ausmaß der zu erwartenden Bestätigungen nicht im klaren war8), da er sonst wohl eine andere Regelung getroffen hätte. 6) Über die damals von Metternich geförderten Pläne zur Errichtung eines He­roldsamtes vgl. Walter Goldinger Das ehemalige Adelsarchiv in MÖStA 13 (1960) 49 Iff. AVA Adelsgeneralia 12 ZI. 2865/1814. 8) Die Postzahlen in den Konsignationen reichen bis 3081, in die aber die vielen Einzel- und Sonderbestätigungen nicht aufgenommen sind. Eine Studie der Hofkanzlei 11

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