Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 31. (1978) - Festschrift für Richard Blaas
Andreas CORNARO: Die österreichischen Adelsbestätigungen in Venetien
DIE ÖSTERREICHISCHEN ADELSBESTÄTIGUNGEN IN VENETIEN Von Andreas Comaro Als im Frieden von Campoformio die Stadt Venedig und ein Großteil ihres Staatsgebietes an Österreich fiel, erwarb dieses somit Territorien, in denen ein im Verhältnis zu den alten Erbländern ganz andersartiges Adelswesen herrschte. Es scheint aber nicht, daß in den Wirren dieser Zeit die österreichischen Behörden sich mit diesem Problem viel beschäftigt haben. Ende 1801 berichtete der Statthalter von Venedig auf eine entsprechende Anfrage, daß für das Adelswesen zuerst die Kameralbehörden, jetzt aber das Gubernium zuständig sei und daß die Eintragungen in das Goldene Buch bis jetzt fortgeführt worden wären, da, obwohl die politischen Vorrechte der darin verzeichneten Patrizier mit dem Ende der Republik Venedig erloschen, doch viele privatrechtlichen Erb- und Stiftungsangelegenheiten damit verbunden seien1). Diese Eintragungen wurden aber noch im selben Jahr eingestellt. Das Gubernium scheint dann doch mit einer Regelung des Adelswesens in Venetien beauftragt worden zu sein; im März 1805 versprach es innerhalb eines Monats darüber zu berichten2), wozu es aber durch den Ausbruch des Dritten Koalitionskrieges kaum gekommen sein dürfte. Mit der im Frieden von Preßburg erfolgten Abtretung Venetiens erübrigte sich in dieser Sache für Österreich zunächst alles Weitere. Das Problem wurde erst wieder aktuell, als nach dem Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft in Italien die österreichische Monarchie das sogenannte „lombardo-venezianische Königreich“ erhielt, das außer dem gesamten in Italien gelegenen Territorium der Republik Venedig vor 1797 noch das Gebiet der im 18. Jahrhundert unter österreichischer Herrschaft gestandenen Herzogtümer Mailand und Mantua umfaßte. In diesen Herzogtümern war das Adels wesen unter Maria Theresia durch mehrere Patente in den Jahren 1768 bis 1771 geregelt worden, nach der Abtretung an die Franzosen offiziell überhaupt abgeschafft und schließlich, als Teil von Napoleons „Königreich Italien“, auch hier der napoleonische Adel eingeführt worden. Da somit im gesamten Gebiet Lombardovenetiens der alte einheimische Adel unter der französischen Herrschaft aufgehoben worden war, der unter dieser neukreierte für Österreich aber nicht verbindlich war, stand die Ansicht, daß hier juristisch nunmehr eine tabula rasa vorliege, auf der die österreichische Re') Allgemeines Verwaltungsarchiv Wien (AVA) Adels generalia 13 ZI. 1138/1801. 2) Ebenda ZI. 408/1805. Mitteilungen, Band 31 11