Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 30. (1977)

Rezensionen

486 Literaturberichte schule bedeutete, „in der vorwiegend die Söhne der in der Nähe Laas begüterten Ministerialen unterrichtet worden sind“ (S. 19), läßt sich nicht sicher ausmachen. Jedenfalls scheint er zusätzlich, und dies ist im Zusammenhang von größerer Wichtigkeit, Notar seiner jeweiligen Her­ren gewesen zu sein, d. h. zuerst der Waisen, der Stadtministerialen von Laa, dann von deren Nachfolger Kadolt von Wehing. Daß er den „plebanus Heinricus in Vitisse“ (Osová Bityska), ebenfalls einen Notar im Dienste von Ministerialen, als seinen ehemaligen „socius“ anspricht (Brief 21 und 22), rundet das Bild ab. Folker Reichert wies im Zusammenhang damit noch auf Ulrich, den Notar Alberos von Kuenring, als weitere Parallele hin, der auch anderen Angehörigen dieser Sippe zur Verfügung stand (vgl. Unsere Heimat 47 [1976] 245). In einer Zeit, in der gerade das Auftreten von Tabellionen (vgl. dazu etwa Othmar Hageneder Die geist­liche Gerichtsbarkeit in Ober- und Niederösterreich [1967] 115, 124 ff) den vorläufigen Abschluß der Rezeption des gelehrten Rechts in Öster­reich signalisiert, verdienen Erscheinungen wie Siegfried von Laa unsere besondere Aufmerksamkeit. Siegfrieds Kenntnisse im kanonischen Recht und seine Vertrautheit mit dem Formelgut der päpstlichen Justizbriefe, auf die W. S. 20 f hinwies, dürfen nicht zu sehr ausschließlich auf das kanonische Recht bezogen werden; sie müssen mehr allgemein dem Prozeß der zunehmenden Aus­breitung des gelehrten Rechts zugeordnet werden. Neuere Forschungen haben für den Bereich des Herzogtums Österreich genauer zu sehen ge­lehrt; bedauerlicherweise wurde die Laaer Briefsammlung vom Verlag erst im Sommer 1976 ausgeliefert, sodaß Siegfried in der Zusammenstel­lung der Träger dieser Entwicklung (Jahrbuch für Landeskunde von Nie­derösterreich NF 42 [1976] 268—271) nicht berücksichtigt werden konn­te. Im einzelnen ist es freilich ungemein schwierig, eine exakte Vor­stellung von der Ausbildung Siegfrieds zu gewinnen. Die Titulierung „magister“ erlaubt keinen sicheren Rückschluß auf die Absolvierung eines Universitätsstudiums; wie weit die von W. nicht eigens erwähnte Anrede „doctor inclite“ in einem der Schülerbriefe (Brief 4) in diesem Zusam­menhang herangezogen werden darf, steht ebenfalls dahin. Auffällig ist der geläufige Gebrauch des Cursus (vgl. die Hinweise S. 14), der immer­hin auf einen soliden Unterricht schließen läßt. Vielleicht darf man am ehesten an eine Ausbildung in einem lokalen „Studium“ denken; diese „studia“ wiesen mitunter — man denke an Altmann von St. Florian (vgl. MIÖG 84 [1976] 60 ff) — ein erstaunliches Niveau auf. Jedenfalls kann man das aus Anlage und Inhalt der Briefsammlung ableitbare Fak­tum, daß Siegfried von Laa in die Ausbildung seiner Schüler in der „ars dictandi“ anhand praktischer Beispiele auch eine Unterweisung in den Grundelementen des Rechts- und Verfassungslebens einbezog, in seiner Bedeutung gar nicht überschätzen. Ein Problem für sich — und im Hinblick auf Siegfrieds juristische Kennt­nisse, aber auch auf die Authentizität der beiden Mandate Ottokars II. Premysl (Briefe 44 und 48) bzw. der Schreiben der Landrichter von größter Bedeutung — stellt die Frage dar, ob die Briefe in Übereinstim­mung mit W. (vgl. S. 7 und 15) in ihrer Gesamtheit als fingiert zu betrachten sind. Gewiß sind ihre paarweise Anordnung und die Wieder­

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