Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 29. (1976)

LAUBACH, Ernst: Karl V., Ferdinand I. und die Nachfolge im Reich

Karl V., Ferdinand I. und die Nachfolge im Reich 43 Türkenangriffen zu unterstützen gedenke, speiste Karl ihn mit allge­meinen Worten ab218). Nur das Eheprojekt für Philipp wurde vertrag­lich festgelegt, aber mit der Einschränkung, erst wenn er die Königs­würde erlangt habe, solle es realisiert werden. Karls Begründung lautete, Philipp müsse andernfalls die Chance haben, eine für seine Belange gün­stigere Ehe eingehen zu können 219). Welche Sachargumente man am Brüsseler Hof für die Kandidatur Philipps sah und warum man es für nötig hielt, die Frage jetzt zu regeln, läßt sich einigen Aufzeichnungen entnehmen, die teils von Arras, teils von Maria stammen dürften und wahrscheinlich in der letzten Beratungspha­se (Januar/Februar 1551) entstanden sind 220). Sie sollten wohl der Vor­bereitung von Besprechungen dienen, denn sie erörtern auch mehrere mögliche juristische Einwände gegen das Projekt, die Ferdinand in sei­nen Vorschlägen von 1546 ebenfalls diskutiert hatte. Grundlage der Überlegungen ist die Überzeugung, daß für das Reich nur die weitere Nachfolge eines Habsburgers im Kaisertum als befriedigende Lösung zu betrachten sei. Wenn für diese im Familienkreis ja unumstrit­tene Ansicht auch in solchen internen Dokumenten immer wieder Grün­de zusammengestellt und die negativen Folgen anderer Alternativen auf­gezeigt wurden, so sollte dadurch wohl das Gewicht derjenigen Argu­mente vermehrt werden, die darin für die „optimale“ Lösung: baldige Sicherung der Anwartschaft Philipps angeführt wurden. Das Wohl des Reiches und sein infolge der Glaubensspaltung kritischer Zustand machen es den beiden Majestäten geradezu zur Pflicht, sich jetzt um die Angelegenheit zu kümmern. Es ist ein großer Vorteil, wenn ihre Autorität in die Waagschale geworfen werden kann; wenn man dagegen mit der Wahl bis zum Ableben des Kaisers wartet, gibt man Frankreich die Chance, den Plan zu durchkreuzen. Das Recht auf Präsentation des Kandidaten wird Kaiser und König ausdrücklich zuerkannt. Dem sich auf­drängenden Einwand, das könne als Beschneidung der kurfürstlichen Wahlfreiheit ausgelegt werden, wird entgegengehalten, auch die Kur­fürsten seien verpflichtet, das Wohl des Reiches über ihre Sonderinteres­sen zu stellen, und niemand denke daran, ihnen ihr Wahlrecht zu nehmen. Aber eben durch die Glaubensspaltung wird im „normalen“ Wahlfall die 218) Dazu Beiträge 3 177 f, 180 ff. 2i») Wortlaut des Vertrages bei Maurenbrecher Karl V. 136*—140*, hier 139*. Karls Begründung für den Vorbehalt: Beiträge 3 183. 220) Herangezogen wurden: a) Denkschrift über die Succession in der Kaiser­würde (L a n z Staatspapiere 450—464), b) undatierte (1. Hälfte Januar 1551?) Aufzeichnung von Arras (spätere Kopie in AgRB Manuscrits divers 162 fol. 161r—166v; teilweise referiert, in ihrem Stellenwert aber nicht erkannt, bei Juste Pays-Bas 101 f), c) undatierte Notizen: Les points surquoy l’Empereur et le Roy ont a deliberer de la main de la Reine d’Hongrie (spätere Kopie in AgRB ebenda fol. 146v—148v). Eine genauere Datierung als die im Text er­wogene ist für unsere Überlegungen unerheblich.

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