Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger
WINTER, Otto Friedrich: Personalunterlagen des Zweiten Weltkrieges im Kriegsarchiv
Personalunterlagen des Zweiten Weltkrieges 63 doch zwingend gemäß den dem Kriegsarchiv zukommenden behördlichen Aufgaben - in der oben skizzierten extensiven Auslegung - aus der Art der zur Verfügung stehenden Dokumente35). Für die praktische Arbeit war jedoch die meritorische Festlegung aller in Frage kommenden Institutionen zweckmäßig, da sonst - namentlich angesichts der Endphase des „totalen Krieges“ - eine allzuweite Auslegung des Begriffs „militärisch“ das Kriegsarchiv mit unlösbaren Aufgaben überhäuft hätte. Es werden also Anträge für Angehörige folgender militärischer und militärähnlicher Institutionen (letztere gekennzeichnet durch gesetzliche Verpflichtung, Uniformierung, Organisierung in Verbänden, Kasernierung) bearbeitet: 1. Deutsche Wehrmacht mit den Wehrmachtteilen Heer, Kriegsmarine und Luftwaffe (Soldaten des Aktiv- und Reservestandes, Wehrmachtbeamte, männliche und weibliche Wehrmachthelfer, ziviles Wehrmachtgefolge - männliche und weibliche Bedienstete, einschließlich Rotkreuz-Schwestern in W ehrma chtlazaretten). 2. Waffen-SS mit allen unterstellten Organisationen und Freiwilligenformationen und Polizei (Reservisten der Schutzpolizei und des Sicherheits- und Hilfsdienstes/SHD, später Luftschutzpolizei) sowie Heimatschutz- und Sicherungseinheiten in besetzten Gebieten. 3. Zollgrenzschutz. 4. „Deutscher Volkssturm“ (ab Oktober 1944). 5. Reichsarbeitsdienst (Führer und Dienstpflichtige, männlich und weiblich). 6. Organisation Todt, Technische Nothilfe, Baustab Speer. 7. NSKK-Transportstaffel und andere der Wehrmacht unterstellte Einheiten der Wehrverbände der NSDAP. Ferner ist die Zuständigkeit gegeben für den Nachweis einer vorangegangenen Wehrdienstleistung im österreichischen Bundesheer - soweit nicht andere Stellen dafür in Betracht kommen, auf die gegebenenfalls verwiesen wird - und in den Armeen der tschechoslowakischen Republik und der Slowakei, für die Zeiten einer Kriegsgefangenschaft bzw. Internierung (in Schweden, der Schweiz und anderen neutralen Staaten) und der Zugehörigkeit zu österreichischen Einheiten im Rahmen der alliierten Streitkräfte. Ausdrücklich ausgenommen sind die vielfältigen anderweitigen Dienstverpflichtungen, wie sie im „Großdeutschen Reich“ gesetzlich vorgesehen waren, und vorhergehende Wehrdienstleistungen in anderen Staaten, namentlich Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Ungarn, für die keine Nachweismöglichkeiten bestehen. Die Bearbeitung von Anfragen für Nicht-Österreicher wird nur auf Grund der eigenen Unterlagen durchgeführt, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist. In dem so abgesteckten Rahmen ergeben sich außer den weitaus dominierenden Dienstzeit-Bestätigungen - zum Nachweis von „Behinderungszeiten“ in der Sozialversicherung, für Anrechnung von Vor3S) Vgl. Anm. 4 und Abschnitt I, letzter Absatz.