Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger
NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen
Redlich und das österreichische Archivwesen 389 (2) Solche Maßnahmen sind insbesondere: Stellung unter staatliche Aufsicht, Inventarisierung, vorläufige Übernahme in staatliche Verwaltung. (3) Den Organen der staatlichen Schutzbehörde darf der Zutritt zu den in Betracht kommenden Schriftdenkmalen nicht verweigert werden. § 20: (1) Die Entscheidung der Frage, ob es sich im gegebenen Falle um Schriftdenkmale der im § 19 Abs. 1 bezeichneten Art handelt, trifft das österreichische Archivamt. (2) Über die Frage, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen Falle zu treffen sind, entscheidet die politische Landesbehörde auf Antrag des österreichischen Ar- chivamtes. (3) Lautet die Entscheidung auf Verhängung solcher Maßnahmen, so steht der Partei, in deren Eigentum oder Besitz sich die in Frage kommenden Schriftdenkmale befinden, binnen vier Wochen das Recht der Beschwerde an die Staatskanzlei zu, die nach nochmaliger Anhörung des österreichischen Archivamtes endgültig entscheidet. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. §21: Schriftdenkmale im Besitze von Personen, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. § 22 (1) Vorsätzliche Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vollzugsanweisungen werden im Wege des politischen Strafverfahrens mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Wer das an diesem Gesetze festgesetzte Veräußerungs- und Erwerbsverbot oder das Ausfuhrverbot vorsätzlich Übertritt oder nachträglich aus der Übertretung Vorteile zieht, wird im Wege des politischen Strafverfahrens mit Geld bis zum zweifachen Betrag des Erlöses oder des vom österreichischen Archivamte zu bestimmenden Wertes oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Geld- und Arreststrafe ist stets auch der Verfall des Gegenstandes der strafbaren Handlung auszusprechen. § 23: Die zufolge des § 22 eingehenden Strafgelder bilden einen unter Verwaltung des Staatskanzlers stehenden Fond für Zwecke der Schriftdenkmalpflege. § 24: Alle auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben sind Stempel- und gebührenfrei. § 25: Das Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 90 und des Gesetzes vom......... 1920, St. G. Bl. Nr. . . . (Novelle hiezu), soweit sie Schriftdenkmale betreffen, sowie § 10 der auf Grund des letztgenannten Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht vom......... 1920, St. G. Bl. Nr. . . . außer Wirksamkeit. § 26: Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Staatsregierung beauftragt.