Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 28. (1975) - Festschrift für Walter Goldinger

NECK, Rudolf: Oswald Redlich und das österreichische Archivwesen

Redlich und das österreichische Archivwesen 389 (2) Solche Maßnahmen sind insbesondere: Stellung unter staatliche Aufsicht, Inventa­risierung, vorläufige Übernahme in staatliche Verwaltung. (3) Den Organen der staatlichen Schutzbehörde darf der Zutritt zu den in Betracht kommenden Schriftdenkmalen nicht verweigert werden. § 20: (1) Die Entscheidung der Frage, ob es sich im gegebenen Falle um Schriftdenk­male der im § 19 Abs. 1 bezeichneten Art handelt, trifft das österreichische Archivamt. (2) Über die Frage, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen Falle zu treffen sind, entscheidet die politische Landesbehörde auf Antrag des österreichischen Ar- chivamtes. (3) Lautet die Entscheidung auf Verhängung solcher Maßnahmen, so steht der Partei, in deren Eigentum oder Besitz sich die in Frage kommenden Schriftdenkmale befin­den, binnen vier Wochen das Recht der Beschwerde an die Staatskanzlei zu, die nach nochmaliger Anhörung des österreichischen Archivamtes endgültig entscheidet. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. §21: Schriftdenkmale im Besitze von Personen, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. § 22 (1) Vorsätzliche Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben er­lassenen Vollzugsanweisungen werden im Wege des politischen Strafverfahrens mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Wer das an diesem Gesetze festgesetzte Veräußerungs- und Erwerbsverbot oder das Ausfuhrverbot vorsätzlich Übertritt oder nachträglich aus der Übertretung Vorteile zieht, wird im Wege des politischen Strafverfahrens mit Geld bis zum zweifachen Be­trag des Erlöses oder des vom österreichischen Archivamte zu bestimmenden Wertes oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Geld- und Arreststrafe ist stets auch der Verfall des Gegenstandes der strafbaren Handlung auszusprechen. § 23: Die zufolge des § 22 eingehenden Strafgelder bilden einen unter Verwaltung des Staatskanzlers stehenden Fond für Zwecke der Schriftdenkmalpflege. § 24: Alle auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben sind Stempel- und ge­bührenfrei. § 25: Das Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Be­stimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 90 und des Gesetzes vom......... 1920, St. G. Bl. Nr. . . . (Novelle hiezu), soweit sie Schriftdenkmale betref­fen, sowie § 10 der auf Grund des letztgenannten Gesetzes erlassenen Vollzugsanwei­sung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht vom......... 1920, St. G. Bl. Nr. . . . au­ßer Wirksamkeit. § 26: Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Staatsregierung beauftragt.

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