Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

NECK, Rudolf: Sammelreferat. Geschichte der Arbeiterbewegung

Rezensionen 477 te andererseits nicht nur ein einigendes Moment der partikularen Interes­sen inne, sie bot auch durch die Wahl eines Nachfolgers bei Lebzeiten des Herrschers (für die zumindest eine de facto kaiserliche Stellung erfor­derlich war) die Möglichkeit, das Wahlrecht der Fürsten in seiner Wirkung einzuschränken. Daß ein Verzicht auf imperiale Politik nicht unbedingt eine Stärkung des Königtums bedeuten mußte, zeigen etwa die Anfänge der Herrschaft Ottos II. und Heinrichs II. (973—980 bzw. 1005—1013), deren Schwierigkeiten in keinerlei Zusammenhang mit der Italienpolitik stehen. Der Widerspruch, den eine so weitgehende Deutung und Stellungnahme wie die Ks fast zwangsläufig auslösen muß, soll keinen Zweifel an ihrer Berechtigung aufkommen lassen. Geschichte ist neben ihrer Objektbezo- genheit auch immer Denkform. Der Vf. hat sich nicht gescheut, in diesem Sinne auch Urteile auszusprechen, die sich einer eindeutigen Verifizierung entziehen. Man mag sich ihnen anschließen oder nicht; zweifellos werden sie, um es mit den Worten Bernhard Töpfers aus dem Vorwort auszu­drücken, dazu beitragen, „dem so früh Dahingegangenen ein ehrendes Andenken zu bewahren“. Leopold Auer (Wien) Hermann Ignaz Bidermann Geschichte der österreichischen Gesammt-Staats- Idee 1526—1804. I. Abt.: 1526—1705; II. Abt.: 1705—1740 (Fotomechan. Nachdruck der Erstauflage 1867 in 1 Band). Verlag des Wissenschaftlichen Antiquariats H. Geyer, Wien 1972. X, 174 und XII, 361 S. Von den Anliegen des Werkes, „zu zeigen, seit wie lange die österreichi­sche Gesammtstaatsidee schon in der Durchführung begriffen, wie alt sie daher zum mindesten ist, ferner mit welchen Hindernissen ihre Durchfüh­rung jeweils zu kämpfen hatte, und welch’ ein Rückschritt es wäre, wenn diese Idee dermalen __aufgegeben werden wollte oder nicht weiter mehr d urchgeführt werden könnte“, haben die ersten drei Punkte unvermin­derte, wenngleich abgewandelte Aktualität behalten; im Bereich der Staatsideologie blieb dem Rechtshistoriker Alt-Österreichs, in dem Srbik (Geist und Geschichte 2 109) ein Paradebeispiel für die „seelische und poli­tische Bedeutung österreichischen Sonderstaatsgeistes“ sehen wollte, eine folgenreiche Auswirkung versagt. Seine im Jahr des Ausgleichs mit Un­garn veröffentlichte juristische Legitimierung des historischen Staates Österreich hat wohl in späteren Jahrzehnten romantisierende, viel stärker politisch engagierte Nachfahren gefunden, — zum Zeitpunkt der Publika­tion konnte B. nur mehr resümierend Anteil an der Gesamtstaatsidee nehmen, er hat, wie Lhotsky (Historiographie 190) es bezeichnete, „den Epilog dazu geschrieben, ohne es zu ahnen“. Die Bekanntheit dieses für jeden mit österreichischer Geschichte befaßten Historiker unentbehrlichen Werkes, das vorwiegend auf Grundlage einer von Ferdinand I. bis auf Karl VI. geführten Verfassungs- und Behörden­geschichte zentripetale und -fugale Kräfte verfolgt und mit einer für seine Zeit erstaunlichen Fülle von Quellen belegt, macht eine nähere Beschrei­bung überflüssig. Nur wenige Historiker dürften das in der Erstausgabe in zwei Bänden erschienene Werk jemals vollständig gelesen haben; umso häufiger wurde es als schier unerschöpflicher Materialsteinbruch, als

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