Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
HLAVAC, Franz: Die Armeereorganisation der Jahre 1881–1883 in der Donaumonarchie
260 Franz Hlavac des Generalstabes an den Verhandlungen teil. Im Gegensatz zu der sicherlich gründlichen Beratung der Organisationsbestimmungen ist das Protokoll dieser Beratungen äußerst dürftig geraten, da es kaum mehr als Andeutungen gibt. Von den durchberatenen Entwürfen wurden nur Fahnenabzüge gemacht, um etwaige später noch notwendig werdende Korrekturen leichter durchführen zu können. Hauptsächlich wurden stilistische Änderungen und Streichungen beantragt. Bereits am 31. Juli ersuchte Bylandt die beiden Ministerpräsidenten um die Zustimmung zur Selbständigkeit der neuen Korpskommanden im Verkehr mit politischen Landesstellen 80). Nur bezüglich Maßnahmen zur Absperrung der Grenze, Vorbereitung der Aufmarschräume und Unterdrückung von Unruhen in Galizien und Böhmen sollten bloß die Kommandanten des 11. und 8. Korps in Lemberg und Prag, die den Titel eines kommandierenden Generals führten, diesen Verkehr besorgen. Nebenbei erwähnte Bylandt, daß auch die Kommandanten des 2. Korps in Wien und des 3. Korps in Graz den Titel eines kommandierenden Generals weiter führen würden. In Ungarn würde das 4. Korps- und Generalkommando in Budapest ebenfalls nur bei Unruhen, ferner in Eisenbahnangelegenheiten den Verkehr mit Zivilstellen auch für die Bereiche des 5., 6. und 7. Korps erledigen. Abschließend erbat Bylandt von den beiden Ministerien Stellungnahmen und von den hiedurch betroffenen Kommandanten Gutachten über Detailfragen. Aus Wien traf bereits am 6. August, aus Budapest am 7. August 81) eine positive Stellungnahme ein. Bylandt konnte nun am 6. Oktober die Ausgabe einer entsprechenden Instruktion beantragen und erhielt am 14. Oktober 1882 die Genehmigung 82 83 84 85). Die Umarbeitung der verschiedenen organischen Bestimmungen hatte erstaunlich wenig Zeit gebraucht, ab Ende August konnten bereits die entsprechenden Vorträge in rascher Folge erstattet werden: Am 29. August legte Bylandt die organischen Bestimmungen für die Militär- Territorialbehörden, die Truppen-Divisionskommanden, Brigadekommanden sowie die General-, Flügel- und Personaladjutanten vor 83). Diese sowie die anderen Vorschriften waren, wie bereits erwähnt, vom 24. Juli bis 11. August gründlich kommissioneil durchberaten worden 84). Beck konnte dabei mit seinem Wunsch, den Generalstabschefs wenigstens die temporäre Vertretung des Korpskommandanten in dringenden Fällen zu sichern 86), nicht durchdringen. Er bezog sich dabei auf das deutsche Vorbild. In diesem einen Punkte stimmte übrigens so) KA KM Präs 45-16/21 ex 1882. 81) KA KM Präs 45-16/61 (skartiert) und 16/62 ex 1882. 82) KA MKSM 38-3/22 ex 1882. 83) KA KM Präs 45-16/39 n. 1005 (Orig.); MKSM 38-3/15 ex 1882 (Auszug mit Bemerkungen Albrechts). 84) KA KM Präs 45-16/14 ex 1882. 85) KA Generalstab Res. n. 947 von 1882 August 15; KM Präs 45-16/32 ex 1882.