Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

130 Christiane Thomas raison d’icelles les subgectz d’iceulx S. roy se faisoit quelque procedure, pays en soyent travailléz ne mo- qu’elle sóit precisement revoquée.“ lestéz.“ Hier kennt auch Granvella keinen mildernden Zusatz, im Gegenteil ver­schärfen seine Zusätze noch die Weisung. Sogar Unwissenheit wird dem König nicht als Entschuldigung für Erlässe im Bereich der „Germania Inferior“ angerechnet, die ohne jede Ausnahme null und nichtig sind. An diesem Paragraphen ist am besten abzulesen, was Granvellas Korrek­turen neben Erleichterungen für Ferdinand bezweckten. Der kaiserliche Ratgeber ist nicht zuletzt um Klarheit und Eindeutigkeit der Form be­müht. Was besagen schon die Worte „travailléz ne molestéz“? Es ist eigenartig, daß der Rohentwurf, der im Durchschnitt schärfer formuliert, an diese Stelle Farbloses setzt, daß erst Granvella den Kern des Abschnit­tes heraushebt: Seine Phrase „attiréz ou jugement de l’empire“ kennt keine Umschreibungen. Statt einer begütigenden Begründung verleiht seine Fortsetzung dem wichtigen Inhalt noch mehr Gewicht. Sein zweites Bestreben, stilistisch zu feilen, befehlende Zeitwörter zu entschärfen, umständliche Nebensatzkonstruktionen zu straffen, gilt für alle weiteren noch verbleibenden (wie auch alle bisher behandelten) Punkte. Einige Bei­spiele mögen genügen: So wird in K 9 (= G 5; vgl. n. 457 a/15), wo die Erhebungen in den einfachen Adelsstand den alten Adel nicht verärgern dürfen, eine eingeschobene Mittel­wortkonstruktion mit davon abhängigem Nebensatz in einen verständlichen Hauptsatz umgewandelt; es scheint Granvella bei der Besprechung der Gültig­keit von „provisions et depesches“ Karls nicht notwendig, durch einen Relativ­satz („ou qui se feront cy-apres“) auch die Unantastbarkeit für die Zukunft anzudeuten: Im Moment ihrer Verlautbarung sind ja alle ferneren Erlässe be­reits „geschehen“ („faictes“) und dürfen vom König nicht negiert werden (K 17 = G 13); bei der Ausübung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung zweifelt Karl nicht („ne faisant doubte“) an der Beobachtung der nötigen Vorsicht, während das ursprüngliche „confye“ vielleicht doch einschließt, daß des Kaisers Vertrauen enttäuscht werden könnte (K 11 = G 7; vgl. n. 457 a/6); ebenso verfährt der Kor­rektor, wenn von der fallweisen Hinzuziehung der Kurfürsten und Stände zu Beratungen die Rede ist: „L’empereur ne fait doubte“ statt „confye“ verbannt auch den leisesten Schimmer von Mißtrauen in Ferdinands Fähigkeiten (K 19 = G 15); beliebt ist schließlich die Verwendung der Formel „(le roy) aura bon advis“ (oder „regard“), um, wie in K 18 (= G 14), das schneidende „(le roy) debvra“ zu mildern. Wenn nur eine einzige Verfügung, die Erfüllung von Karls Ersten Bitten unter Zurückstellung derjenigen Ferdinands (K 16 = G 12; vgl. n. 457 a/ 21), vom Kanzler unverändert übernommen wird, so beweist schon dies den Umfang seines Eingreifens. In welcher Weise wirkten sich nun seine Korrekturen auf das Original der „moderacion“ aus? Das Resultat eines Vergleichs ist verblüffend: Macht man sich die Mühe und zieht man aus dem ersten Konzept den Text Granvellas heraus, ergibt sich mit gering-

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