Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

128 Christiane Thomas chung erfordern, durch den Zeitfaktor überholt oder verabsäumt werden. Man könnte von einem praktischen Zug all dieser theoretischen Bestim­mungen sprechen: Die Vertragspartner, bzw. ihr Sprecher Granvella, sind sich darüber im klaren, daß Kommunikation Grenzen hat. Ferdinand ge­winnt die Handhabe, Entschlüsse zu fällen, wenn ihm die Kürze der ver­fügbaren Zeit und die Relevanz des Gegenstandes das Gesetz des Handelns aufzwingen. Zu dieser Gruppe von Verboten ist auch die Minderung der Bevollmächti­gung, mit dem christlichen Ausland Bündnisse zu vereinbaren (n. 457 a/ 18), zu zählen. Wer aber erwartet, daß Ferdinand an die entsprechende Weisung der Wahlkapitulation erinnert wird 112), geht fehl: K 20: „Aussi le roy ne passera G 16: „Le roy, si la necessité n’y est ligues ou confederations ou nom de precise, ne passera ligues ou confe­S. M. ou de l’empire qui soyent derations ... plaisir.“ d’importance, sans preallablement consulter ä S. M. et entendre son bon plaisir.“ Nach Granvella ist nur dann der Rat Karls für wichtige Konföderationen des Reichs einzuholen, wenn die Dringlichkeit nicht augenfällig ist. Da­mit wird ein gewisses Maß an Vertrauen in Ferdinands Urteilskraft aus­gedrückt, der z. B. bei höchster militärischer Bedrohung des Reichs Defen­sivallianzen abschließen könnte. Ist eine Zwangslage nicht gegeben und wägt Ferdinand zukünftige Vor- und Nachteile eines Bündnisses ab, so wird er die Verbindung nicht eigenmächtig vollziehen, sondern sich nach dem kaiserlichen Dictum richten. Offen bleibt aber, wann „necessité“ gegeben ist oder als Argument nicht in Anspruch genommen werden kann. Für die Interpretation dieses Wortes bieten sich zahlreiche Mög­lichkeiten an. Erst der letzte Paragraph des Rohentwurfs, der Ferdinand einschärft, jed­wede Tätigkeit in Deutschland nur bei Abwesenheit Karls aufzunehmen, erinnert daran, daß ,,1’honneur et reputáción“ (nicht jedoch „auctorité“) „de tous deux magestés“ oberstes Gesetz des Handelns sein sollten. Ein einziges Mal in eher allgemein gehaltenem Rahmen wird also Ferdinand — wie zur Begütigung nach einer Reihe von Restriktionen — zugestan­den, wie sein Bruder „honneur“ und „reputáción“ in enger Koppelung mit dem Wohl des Reichs und der „nation de la Haulte Allemaigne“ zu besitzen. Unbestritten ist das Verdienst Granvellas, die Würde des Königs konkret für Einzelbefugnisse maßgebend gemacht und dem Kaiser die königliche „auctorité“ vor Augen geführt zu haben. 112) Siehe oben S. 123.

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