Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)
THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531
122 Christiane Thomas tiert. Dieser Auswechselbarkeit entspricht aber nicht eine Gleichheit der Ränge beider Beteiligten —, und dies kann nicht stark genug unterstrichen werden. Zweifellos überragt die Würde des Kaisers die des römischen Königs, aber hier wird die Kluft zwischen Karl und Ferdinand viel krasser erkennbar. Die Worte, mit denen ersterer das Wirken des Jüngeren als Statthalter wie als König umreißt sind die gleichen: „Frater noster superioribus annis Romanorum imperium ei per nos commissum nostro nomine administraverit“ und „cui Romani imperii in Superiori Germania admi- nistrationem ... committeremus“ (4). Daraus folgt, daß der Aufstieg des Infanten von Spanien, Erzherzogs von Österreich und Statthalters des Reichs zum Rex Romanorum, den die Kurfürsten, nicht Karl, vollzogen hatten (4), letzteren nicht bewog, die zukünftige Tätigkeit anders denn als Verwaltung einzustufen. Dementsprechend ist auch nie von königlicher Würde die Rede, kraft derer Ferdinand zu regieren hätte, geschweige denn von einem Übergang zumindest eines Teils der kaiserlichen „auctoritas“ 98). Es scheint, daß die Reichsstädte, die in Ferdinand wie bisher den Stellvertreter des Kaisers bei dessen Abwesenheit erblickten und sich deshalb einem Protest nicht anschlossen"), besser die Rechtslage erfaßten, als beispielsweise Johann von Sachsen, den schon die „administratio“ zum Widerstand aufstachelte 10°). Abgesehen von diesem grundlegenden Faktum — unveränderter Charakter der ferdinandeischen Stellung — ist es klar, daß die volle Regierungsgewalt von 1531 mehr umfassen mußte als die mageren Zugeständnisse von 1522. Mit der Einsetzung eines Locumtenens, dem vier Personen als Mitglieder eines Regiments zur Seite stehen, dessen Befugnisse erlöschen, wenn er sich nicht am Ort des Regiments, Nürnberg, aufhält und der dann einen weiteren Vertreter, den Pfalzgrafen Friedrich, nötig hat, waren die laufenden Geschäfte und die drängenden Fragen dieser Jahre nicht zu bewältigen m). Der gering geachtete Statthalter mußte in den Augen der Umwelt aufgewertet, seine Agenden erweitert werden. Darüber legen die Einzelbefugnisse (5—19) Zeugnis ab * 101 102). Der allgemein gehaltenen Formulierung über Art und Wesen der administrativen Gewalt (5) schließt sich die Überlassung der vollen Gerichtshoheit an, die Ferdinand auch die freie Entscheidung über Bannverhängung und -lösung in Fragen des Hochverrats anheimstellt (6). Danach müßte Karl ohne Einspruch akzeptieren, wenn es Ferdinand beispielsweise aus politischen Gründen opportun erscheint, die Reichsacht als Strafmittel nicht anzuwenden oder 98) Siehe unten S. 136 f. ") Siehe oben S. 115 Anm. 67. io«) Siehe oben S. 116, 118. 101) vgi. die oben S. 120 Anm. 90 angeführten Statthalterschaftsurkunden mit den Ermächtigungen der ostensiblen Vollmacht. 102) Ich greife in erster Linie jene Punkte heraus, die im Konzept, bzw. in der Reinschrift Granvellas des „sommaire memoire“ eine Änderung erfuhren.