Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 27. (1974)

THOMAS, Christiane: „Moderación del poder“. Zur Entstehung der geheimen Vollmacht für Ferdinand I. 1531

122 Christiane Thomas tiert. Dieser Auswechselbarkeit entspricht aber nicht eine Gleichheit der Ränge beider Beteiligten —, und dies kann nicht stark genug unterstri­chen werden. Zweifellos überragt die Würde des Kaisers die des römischen Königs, aber hier wird die Kluft zwischen Karl und Ferdinand viel krasser erkennbar. Die Worte, mit denen ersterer das Wirken des Jüngeren als Statthalter wie als König umreißt sind die gleichen: „Frater noster superi­oribus annis Romanorum imperium ei per nos commissum nostro nomi­ne administraverit“ und „cui Romani imperii in Superiori Germania admi- nistrationem ... committeremus“ (4). Daraus folgt, daß der Aufstieg des Infanten von Spanien, Erzherzogs von Österreich und Statthalters des Reichs zum Rex Romanorum, den die Kurfürsten, nicht Karl, vollzogen hatten (4), letzteren nicht bewog, die zukünftige Tätigkeit anders denn als Verwaltung einzustufen. Dementsprechend ist auch nie von königli­cher Würde die Rede, kraft derer Ferdinand zu regieren hätte, geschweige denn von einem Übergang zumindest eines Teils der kaiserlichen „auctori­tas“ 98). Es scheint, daß die Reichsstädte, die in Ferdinand wie bisher den Stellvertreter des Kaisers bei dessen Abwesenheit erblickten und sich des­halb einem Protest nicht anschlossen"), besser die Rechtslage erfaßten, als beispielsweise Johann von Sachsen, den schon die „administratio“ zum Widerstand aufstachelte 10°). Abgesehen von diesem grundlegenden Faktum — unveränderter Charak­ter der ferdinandeischen Stellung — ist es klar, daß die volle Regierungs­gewalt von 1531 mehr umfassen mußte als die mageren Zugeständnisse von 1522. Mit der Einsetzung eines Locumtenens, dem vier Personen als Mitglieder eines Regiments zur Seite stehen, dessen Befugnisse erlö­schen, wenn er sich nicht am Ort des Regiments, Nürnberg, aufhält und der dann einen weiteren Vertreter, den Pfalzgrafen Friedrich, nötig hat, waren die laufenden Geschäfte und die drängenden Fragen dieser Jahre nicht zu bewältigen m). Der gering geachtete Statthalter mußte in den Augen der Umwelt aufgewertet, seine Agenden erweitert werden. Darüber legen die Einzelbefugnisse (5—19) Zeugnis ab * 101 102). Der allgemein gehal­tenen Formulierung über Art und Wesen der administrativen Gewalt (5) schließt sich die Überlassung der vollen Gerichtshoheit an, die Ferdinand auch die freie Entscheidung über Bannverhängung und -lösung in Fragen des Hochverrats anheimstellt (6). Danach müßte Karl ohne Einspruch ak­zeptieren, wenn es Ferdinand beispielsweise aus politischen Gründen op­portun erscheint, die Reichsacht als Strafmittel nicht anzuwenden oder 98) Siehe unten S. 136 f. ") Siehe oben S. 115 Anm. 67. io«) Siehe oben S. 116, 118. 101) vgi. die oben S. 120 Anm. 90 angeführten Statthalterschaftsurkunden mit den Ermächtigungen der ostensiblen Vollmacht. 102) Ich greife in erster Linie jene Punkte heraus, die im Konzept, bzw. in der Reinschrift Granvellas des „sommaire memoire“ eine Änderung erfuhren.

Next

/
Oldalképek
Tartalom