Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 26. (1973)

KÖFLER, Werner: Beiträge zum Urkundenwesen Meinhards II. in den Jahren 1271 bis 1295

84 Werner Köfler In zwei weiteren von ihm mundierten Urkunden wählt er eine verein­fachte Form, es fehlen auch die Zeugen, die Datierung wird nur mit Da­tum eingeleitet: 1282 Juli 3 (Reg. 353): „In cuius rei testimonium atque robur ipsi presen­tes ei dedimus sigilli nostri munimine roboratas. Datum .. 1284 Februar 17 (Reg. 407): „In cuius rei testimonium presentes ei dedimus nostri sigilli munimine roboratas. Datum .. Die Funktion der Zeugen als solcher der Handlung geht aus einer von Ulschalk geschriebenen Urkunde, der Verleihung des Kärntner Marschall­amtes, von 1293 September 9 (Reg. 833) hervor: „Dez sint gezeuge ... und ander erbaer leuthe. Und ze ainer offenunge und ze ainer staetegunge so han wir diesen brief haissen schriben und haben in hais- sen versigein mit unserm ingesigel. Ditzze dinch ist geschehen ...“. In den übrigen Urkunden109) entsprechen die Schlußformeln den oben angeführten Beispielen. In den beiden ältesten von 1271 (Reg. 6) und 1272 (Reg. 26), die nur kopial überliefert sind, ist entsprechend dem Gebrauch Wilhelms ebenfalls eine genauere Ortsbezeichnung des Rechts­aktes (auf diesen bezieht sie sich wohl: 1271 „Actum et datum“, 1272 „Actum est hoc“) angegeben: „In castro Tyrol ante capellam“, bzw. „in castro Tyrol in capella in coenaculo“. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Belehnungsur­kunde zwar vorübergehend halbdispositiven Charakter annimmt, später aber wieder — was die Formeln betrifft — eine reine Beweisurkunde bleibt, wobei sie aber sicherlich, da man bereits den Schritt zum Disposi­tiven einmal getan hatte, auch weiterhin nicht mehr als reine Beweis­urkunde empfunden worden sein mag. In der Wahl der Schlußformeln erscheint keine einheitliche Linie, das Siegel besitzt volle Rechtskraft, trotzdem werden noch häufig Zeugen genannt. Sie erscheinen einmal als solche der Handlung und einmal als solche der Beurkundung und Siegelung bzw. des Beurkundungsbefehls. „Actum“ und „Datum“ werden wechselnd gebraucht, es liegt aber kein Beweis vor, daß sie Handlung und Beurkundung nicht mehr unterschei­den! Nicht unerwähnt bleiben darf, daß gerade in diese Urkundengattung zahlreiche Ausdrücke aus dem Sprachgebrauch des Notariatsinstrumentes eingedrungen sind. Im Diktat der einzelnen Schreiber läßt sich darin kein Unterschied erblicken. Es sind dies im wesentlichen folgende Wendungen: „rectum feudum“, „in rectum et legale feudum (contulimus, investivimus)“ „titulo recti et legalis feudi“110), „iure feudali“ (1273 Reg. 83), „in feudum >o») Reg. 6, 26, 219, 412, 416, 427, 534, 615, 701, 733, 802, 495, 841, 930. no) 1271 Reg. 6; 1272 Reg. 26; 1276 Reg. 157; 1278 Reg. 247; 1281 Reg. 311; 1284 Reg. 407; 1290 Reg. 701; 1295 Reg. 930.

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