Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

FICHTENAU, Heinrich: Archive der Karolingerzeit

24 Heinrich Fichtenau kompliziert und wohl auch kostspielig; es konnte sich nur dort erhalten, wo es eine gesetzliche Stütze hatte. Während Karl der Große im Bereich der Zentralverwaltung nach Schriftlichkeit strebte, während Bischöfe, Äbte und Grafen ihre Schreiber haben sollten 45), hat er für das städtische Beurkundungswesen keinen Sinn entwickelt. Für Ravenna ist dieses noch zum Jahre 767, also unter langobardischer Herrschaft, bezeugt, während die fränkische Verwaltung in Italien anscheinend die Institution zum Er­liegen brachte 46). Daß in Teilen Frankreichs auch in karolingischer Zeit die Gesta municipalia — und mit ihnen untrennbar verbunden die Archi­vierung ihrer Protokolle — bekannt waren, scheint sich aus zahlreichen Erwähnungen in Urkunden und Formularsammlungen zu ergeben. Tat­sächlich war die Einrichtung in vollem Verfall, und kein Capitulare machte den Versuch, sie zu regenerieren. Es lag auch nicht im Interesse des Klerus, die Eintragungspflicht für Schenkungen an die Kirche usw. zu erneuern. So mußten die städtischen Archive ihren früheren Sinn einbüßen, und was sie verloren, gewannen nur zum Teil die kirchlichen. Ein Zeichen für den Wandel ist es, wenn gegen Ende des 8. Jahrhunderts eine Formularsamm­lung Markulfs Worte über die Allegation eines Testaments bei den Gesta municipalia ergänzt: „et in archivis basilice sancti illius conservandum decrevi“47). Ein ferner Nachhall der einstigen Zustände war es, wenn Ludwig der Fromme in seinem zweiten Capitulare für die Flüchtlinge aus dem maurischen Teil Spaniens bestimmte, daß in sieben Städten davon je ein Exemplar verwahrt werden sollte 48). Was das Archivwesen betrifft, brachte die Karolingerzeit einen Auf­stieg und einen Abstieg zugleich. Bis dahin im städtischen Romanentum lebendige Traditionen gingen zu Ende, und die kirchlichen Archive waren es, die neben dem kurze Zeit blühenden „Palastarchiv“ die Aufgabe be­sorgten, das Vergangene der Zukunft weiterzugeben. d. Wissenschaften, Denkschriften d. Gesamtakademie 2, Wien 1953) 749 ff. Noch immer nützlich ist die Dissertation von Bruno Hirschfeld Die Gesta muni­cipalia in römischer und frühgermanischer Zeit (Marburg 1904). 45) MGH Capitularia 1, 121 n. 43 (Z. 30): „ut unusquisque episcopus aut abbas vel comes suum notarium habeat“. 46) Oswald Redlich Die Privaturkunden des Mittelalters (Urkundenlehre 3, Handbuch d. mittelalterl. u. neueren Gesch., hg. von Georg v. Below und Fritz M e i n e c k e 4/3, München—Berlin 1911) 10. 47) Coli. Flaviniacensis n. 8 in MGH Formulae 476. 48) MGH Capitularia 1, 264 n. 133.

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