Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

OESTREICH, Gerhard: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519–1556). Kuriensystem und Ausschußbildung

236 Gerhard Oestreich schuß. Als 1530 der Kaiser von sich aus einige Kurfürsten oder kurfürstliche Gesandte zur Audienz in seinem Rat direkt benannte, wurde das vom Kur­fürstenrat abgelehnt mit der Begründung: „nam ipsi habent ex se deputare quos volunt“ 48). Wohl um dem Großen Ausschuß ein größeres Ansehen zu geben oder die ständische Repräsentanz zu verstärken, wählten die Kurfürsten 1529 zwei Mit­glieder (Trier und Sachsen) persönlich in den Ausschuß, die anderen entsandten je zwei Räte, aber „unus sedet loco domini sui“. Von den Fürsten wurden wiederum je zwei geistliche und zwei weltliche Fürsten persönlich gewählt, die anderen waren durch Räte vertreten. Im ganzen gehörten 18 Mitglieder diesem Großen Ausschuß an 49 50), während der erwähnte Ausschuß für die Revi­sion der Kammergerichtsordnung 1547 sich aus sechs kurfürstlichen, sechs fürst­lichen Vertretern, je einem der Prälaten und Grafen und zwei Städteboten zusammensetzte so). So viel über die Zusammensetzung der interkurialen Ausschüsse, die zeigt, daß die Kurfürsten zwar ihre eigene Stimme in den Großen Aus­schüssen wahrten, aber doch jederzeit überstimmt werden konnten. Die hier nicht mehr näher zu analysierende Zusammensetzung der Unter- und Spezialausschüsse macht das Vordringen von Fachkräften und Spezia­listen auf dem Gebiet von Recht und Finanzen, Wirtschaft und Münze sichtbar. Der Rationalisierungsprozeß des frühmodernen Staates und seiner entstehenden Fachbürokratie spiegelt sich im Reichstag auf der Arbeitsebene des Ausschußwesens wider. Die territorialen Behördenspitzen der Reichsstände erscheinen unmittelbar in den Gremien der Reichsver­sammlung 51). 4S) Tetleben Protokoll 1530 156. Die Kurfürsten waren über das An­sinnen des Kaisers „male contenti“ und verwahrten sich gegen die Einführung einer „nova consuetudo per Cesarem contra libertatem consilii et collegii elec­torum principum“. «) RT A 7/1, 565 f: alle namentlich angeführt. Ähnlich für 1530 Tetleben Protokoll 118. 50) Politische Correspondenz der Stadt Straßburg im Zeitalter der Refor­mation 4 1546—1549, hg. von Harry Gerber (Heidelberg 1933) 803 Anm. 3: „ein gemeiner ausschuß altem prauch nach von allen steenden verordnet“. Ein Unterausschuß, der die Papiere zusammenstellte, bestand aus zwei Doktoren (Vertreter von Mainz und Bayern). 51) Vgl. hierzu das hohe Lied der Arbeit des Reichsregiments von Paul Joachimsen Die Reformation als Epoche der deutschen Geschichte (Mün­chen 1951) 117 f. „Wenn trotzdem in den Verhandlungen des Regiments ein einheitlicher Zug und ein staatsmännischer Sinn hervortritt, wie er bisher in den Beratungen deutscher öffentlicher Körperschaften selten gewesen war, so kommt das daher, daß hier zum ersten Mal die fürstlichen Räte in ihrer be­sonderen Bedeutung erscheinen. Sie entstammen teils dem Bürgertum, teils dem ritterlichen Adel. Ihre geistige Bildung ruht auf dem juristischen Studium, das sie meist an italienischen Universitäten getrieben haben ... sie haben die ritterliche, überhaupt die ständische Beschränktheit überwunden. Die meisten sind in der neuen Verwaltung der Territorien emporgekommen, viele und gerade die geistig selbständigsten in den geistlichen Fürstentümern. Aber ihr Denken ist weder territorial noch geistlich beschränkt“. Vieles von diesem Urteil scheint mir gerade für die Ausschußmitglieder des Reichstags zuzutreffen.

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