Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

NECK, Rudolf: Sammelreferat. Erster Weltkrieg

Rezensionen 537 800 für das Evangeliar, Beginn und Ende des 9. Jahrhunderts für Bursa und Säbel; die Entstehung der ersten beiden in Aachen wahrscheinlich, ihre Zugehörigkeit zum Münsterschatz zwar weder an Hand der Reli­quiengeschichte noch der Geschichte der Königskrönungen nachzuweisen, aber unbestreitbar. Der Säbel läßt sich erst 1376 identifizieren, und zwar als Karlsreliquie, die Stephansbursa 1429 als Schwurreliquie (S. 11 f, 19 ff); beide Erwähnungen beweisen eine alte Tradition und das Vorhan­densein der Stücke, wie gesagt ihre Zugehörigkeit zum Münsterschatz, sie sind aber kein Nachweis der Eigentumsrechte; man kann ebenso auf Reichskleinodien schwören. Ihre besondere Rolle nahmen die drei Kleinodien erst ein, als seit 1562 die deutschen Könige nicht mehr in Aachen gekrönt wurden, sondern in Frankfurt, Regensburg und Augsburg. Aachen verband von nun an mit der Ehrenpflicht, diese Kostbarkeiten herbeizuschaffen, die Hoffnung, wieder Krönungsort zu werden. R. zeigt, daß weder aus den vielen unter­schiedlichen Bezeichnungen der drei Stücke (S. 34 f), noch aus den For­mulierungen der Anforderungs- oder Begleitschreiben oder der Reverse irgendwelche Eigentumsverhältnisse des Reiches abzulesen sind; ebenso­wenig lassen sich allerdings solche Aachens dadurch beweisen. Im Verlauf des Buches legt er dar, daß die drei Stücke nur als Kir­chenvermögen des Aachener Münsters angesehen werden können (S. 24 f), für ihren Charakter als Verwahrgut keine Anhaltspunkte gegeben seien. Hier erscheint die Interpretation ebenfalls einseitig. Im abschlägigen Bescheid des Aachener Domkapitels an den Herzog von Jülich-Cleve-Berg, der das Evangeliar für einige Tage entlehnen wollte, wird im Jahre 1534 gesagt, daß Aachen dieses Evangeliar im Schatz auf bewahre („habemus inter precipuos ecclesie thesauros“, S. 31) und daß es, wegen seiner Funk­tion bei der Königskrönung, nicht ohne spezielle kaiserliche Zustimmung verliehen werden könne (S. 32). Wir sind nicht geneigt, dies als Eigentums­beweis für Kaiser und Reich zu deuten, aber fürs Gegenteil reicht es wohl auch nicht aus! Das Vokabel „habere“ ist unverbindlich und die Möglich­keit, daß es sich vielleicht um „Verwahrgut“ gehandelt hatte, kann gerade mit Hilfe dieser und ähnlicher, späterer Formulierungen, nicht aus der Welt geschafft werden (u. a. S. 32, 43, 65). Der Vergleich mit den Reichs­kleinodien, die 1424 Nürnberg zur Aufbewahrung übergeben worden waren, wird von R. immer wieder gezogen und erbringt unter wechseln­den historischen Konstellationen bis 1798 kein anderes Ergebnis. Wir fü­gen hinzu: keinen Beweis für Aachens Eigentum, keinen für Reichseigen­tum. Kann uns das Geschehen von 1798 Aufschluß bringen? Der Rechtshistoriker wird die Ereignisse dieses Jahres, besonders die Übernahme der drei Kleinodien durch den kaiserlichen Gesandten beim niederrheinisch-westfälischen Kreis, Graf Westphalen, als rechtlich nicht begründet bezeichnen. Wie es dazu kam, wird von R. ausführlich darge­legt (S. 67 ff) und er stellt auch fest, „daß hier eine politische Entschei­dung durchgesetzt wurde“. Der politisch motivierte Wunsch des kaiserli­chen Hofes, die traditionell mit Karl dem Großen in Verbindung gebrachten Kleinodien nicht in die Hand der Franzosen fallen zu lassen, mußte auch dem Vertreter des Marienstiftes Zusagen, der allerdings for-

Next

/
Oldalképek
Tartalom