Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
THOMAS, Christiane: Kampf um die Weidenburg. Habsburg, Cilli und Görz 1440–1445
34 Christiane Thomas daß zu einem früheren, nicht genannten Zeitpunkt in Wien das Schuldurteil gegen Heinrich gefällt worden war, daß er aber der Aufforderung zu zahlen, bzw. das Lehen zu überantworten, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nicht nachgekommen sei. Der anwesende Anwalt Heinrichs, Georg Dornberger, verteidigte seinen Herrn mit der Begründung, Heinrich sei während des Wiener Gerichtstages gefangen gewesen. Da er „seins leibs noch güts nicht mechtig“ gewesen sei, sei sein Erscheinen oder die Entsendung eines Vertreters nicht möglich gewesen i5»). Dies wurde von der Gegenseite heftig bestritten. Friedrich war nur zu dem Kompromiß bereit, Heinrich eine Frist von sechs Wochen und drei Tagen zum Beweis seiner Gefangenschaft, die er mit einem Eid beschwören sollte, einzuräumen. Friedrich hatte also nicht eine Reihe von Monaten vergehen lassen, um erst im September einen Pfeil gegen Heinrich abzuschießen. Die vorangegangenen Urteilsverkündigungen sind nicht erhalten, aber die hier vorliegenden Narrationes tun zur Genüge dar, daß das Gerichtsverfahren nicht erst jetzt eröffnet wurde * 160). Beide Fälle müssen nicht unbedingt als direkte Feindseligkeit Friedrichs gedeutet werden: Sein Kammergericht hatte für Dritte gegen Heinrich entschieden, und niemand ist zu einem Vorwurf berechtigt, wenn er bei Nichterfüllung eines Urteils als höchste Instanz auftrat, — wenn man nicht dem König Beeinflussung unterschieben will. Von der Überlegung ausgehend, daß Friedrich alles befürworten würde, was Heinrich in Schwierigkeiten bringen könnte, steckte vielleicht hinter der Schaunbergschen Klage das Drängen Friedrichs, eben jetzt dem widerspenstigen Grafen eine Ungelegenheit zu bereiten 161). Zudem darf doch auch im Kammergericht ein Sprachrohr des Herrschers gesehen werden, das — vorsichtig formuliert — im Sinne Friedrichs beraten und beschließen würde 162). Heinrich war sich noch vor Friedrichs Septemberresolutionen dessen bewußt, daß in beiden Kammergerichtsurteilen — vor allem dann, wenn man sie negierte — Stoff für eine Ausdehnung des Konfliktes mit dem König lag, und hatte sich wahrscheinlich aus Cor- mons 163) mit dem Auftrag einer Stellungnahme an zwei seiner Ratgeber, Balthasar von Welsberg, Pfleger auf St. Michelsburg, und Jörg Künigl von Ehrenburg, Pfleger auf Schöneck, gewandt164). Mit 9. September is») Dornberger verlegt damit das Gerichtsverfahren in die Zeit vor Abschluß der Eheeinigung von 1443 Oktober 21. 160) Nach Wiesflecker Entwicklung 360 erhebt Schaunberg seine Forderung schon im April 1444. Am 3. Oktober 1447 wird durch einen Schiedsspruch Herzog Albrechts III. von Bayern die Summe von 24.000 fl auf 13.000 fl herabgemindert (HHStA AUR 1447 Oktober 3; Druck bei Chmel Geschichtsforscher 2, 522 ff). im) In diesem Sinn Wiesflecker und V e n u t i wie Anm. 158. 162) Am 21. April 1445 wird Heinrichs Anwalt, Georg Dornberger, bei diesem Punkt einhaken, siehe unten S. 56 f. 163) Heinrichs Aufenthalt in Cormons ist für den 18. August 1444 durch einen Brief an Katharina bezeugt (HHStA AUR 1444/45; Druck bei Chmel Geschichtsforscher 2, 500). 164) Für nähere Kenntnisse über Welsberg und Ehrenburg, die nicht nur