Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II

326 Lorenz Mikoletzky Fischfangertrag der Steuer unterworfen. Man sieht, es wurde eine ungeheure Arbeit geleistet, und große Genauigkeit war Pflicht ae). Neben diesen Steuern wurde die Dominikaisteuer von den Urbarial- bezüg'en, von Mühlen, Brauhäusern, die Personal-Leibsteuer usw. zusam­mengenommen und in einer Grundsteuer ausgesprochen. Diese Summe wurde auf den erhobenen Grundertrag jeder Provinz nach dem Durch­schnittsprozent á 12 fl. 1354 kr. verteilt. Die Grundsteuer sollte durch eige­ne Bezirkssteuereinnehmer eingehoben werden, die das Geld in die Kreis­kasse abzuführen hatten. Die Zahl dieser Einnehmer reicht von Böhmen mit 184, Mähren mit 109 bis Galizien mit 249 und Görz mit 8. Wo keine Kreiskasse bestand, war eine zu schaffen, und der Gemeindevorsteher erhielt Geld für die Einsammlung, wie überhaupt ein Prozent auf den Bruttoertrag jeder Provinz gelegt wurde, womit die Steuereinhebung finanziert wurde S7). Das Volk verglich zu dieser Zeit Joseph II. mit einem anderen großen Herrscher; man schrieb: Joseph ist der Heinrich IV. in Österreich! Hein­rich IV. von Frankreich hatte an dem Herzog von Sully einen Finanzmini­ster, dessen musterhafte, mit aufrichtiger Bürgerliebe und weitblickenden Entwürfen zur Förderung des Ackerbaus, zur Gründung von Manufaktu­ren und zur Hebung des Handels gepaarten Finanzoperationen den König in die Lage versetzten, seine volksfreundliche, beinahe aufgeklärt zu nen­nende Gesinnung deutlich zu machen. Hätte Heinrich IV. einen Finanzmini­ster an der Spitze gehabt, der sich auf Einnehmen und Auszahlen be­schränkte, ist zu bezweifeln, ob die breite Masse einen so großen Wohltäter in dem „guten König“ verehrt und ihn ihren Nachkommen als Muster empfohlen hätte. „Möge Joseph, der Bürgervater, der Heinrich IV. in Oesterreich, einen Sully finden“ * 37 38)! Bei Hofe kam es infolge der Ausmessung bisweilen zu unangenehmen Szenen, die bis an den Kaiser selbst herangetragen wurden. So bestanden in einer mährischen Gemeinde die Geschworenen und Ausschußmänner auf der von ihnen vertretenen Meinung, daß gewisse Waldungen ihnen von den Obrigkeiten entzogen worden wären. Eine Untersuchung der An­schuldigung stellte deren Unwahrheit heraus, und die noch immer nicht von ihrer Meinung weichenden Personen wurden vom Gubernium mit einer acht- bis dreitägigen herrschaftlichen Arbeit in ihrem Ort bestraft. Der Kaiser billigt das Urteil und ergänzt seine Resolution noch mit dem Hinweis, daß die Untertanen nie mit obrigkeitlichen, sondern mit öffent­lichen Arbeiten, wie Wegmachen, Stadtsäuberung, Arbeiten in Kranken- und Versorgungshäusern belegt werden sollen, da die Obrigkeiten aus 3») Vgl. Linden Grundsteuerverfassung 62 ff. 37) Ebenda 67. 38) Vgl. Albert Jäger Kaiser Josef II. und Leopold II. Reform und Gegenreform 1790—1792 <österreichische Geschichte für das Volk 14, Wien 1867) 178.

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