Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)
MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II
324 Lorenz Mikoletzky zweifeln, ob bei der neuen Steuerregulirung das Constitutivum eines Joches anstatt der angetragenen 1600. Quadratklafter nicht vielmehr mit 1584. wegen der 3. Metzen Aussaat anzunehmen wäre, weil sich diese letzte Summe ... bis auf l/8tel Metzen bestimmen läßt; wohin gegen der Satz von 1600. Klafter nicht einmal in ein Drittel abgetheilet werden kann ...“34 35). Er ■wird aber dann von der Hofkommission doch überzeugt, daß, wenn die Aussaat beiseite gelassen wird, es besser ist, 1600 Quadratklafter zu nehmen, da sie sich in Bruchteile zerlegen lassen. In Gemeinden, wo keine Richter und Geschworenen für die Ausmessung vorhanden waren, mußten sie mit Stimmenmehrheit von der Gemeindevertretung gewählt werden. In gleicher Weise war ein Ausschuß von sechs Männern zu wählen, die von Landwirtschaft etwas verstanden und die Gemeindegrenzen gut kannten. Ein größeres Gebiet wurde zum Zweck der leichteren Ausmessung in Katastralgemeinden nach topographischen Grundsätzen geteilt. Einzelne Herrschaften wurden zu Steuerbezirksobrigkeiten erhoben, den Kreisämtern unterstellt und mit der Regulierung beauftragt. Erhebung von Flächenmaß, des Grunderträgniswertes und die Klassifikation der Gründe und Gebäude waren ihre Aufgaben. Die zeitgenössischen Kritiker verneinten die Notwendigkeit, daß Steuer- und Urbarialregulierung zusammengehörten; Zinzendorf war einer von diesen. Galizien, das erst kurz zuvor von Österreich erworben worden war, bietet den Beweis der Notwendigkeit einer Parallelführung. Dort mußten alle Staatseinrichtungen neu aufgebaut werden. Dreiviertel der Güter wurden von ihren Besitzern nicht ausgewertet, sondern die Pächter bezogen jährlich bis zu 50% des Erträgnisses. Joseph hatte ursprünglich den Plan, sein Werk speziell auf Galizien auszurichten und zu beschränken, kam aber dann davon ab. Der Bauer durfte nicht mehr ein Arbeitstier sein, das nur auf seinen bloßen Unterhalt beschränkt war. Er sah in diesem Stand nicht bloß die „k. k. Kontribuenten“, sondern dem Bauern sollte der Weg zum Wohlstand geöffnet werden. Unter Maria Theresia waren nur die ärgsten Mißbräuche der Gutsherrschaften abgestellt worden. Puechberg schreibt, daß der Bauer ausgesaugt wurde und sich auf den Staatsschutz am wenigsten verlassen konnte. Er wurde den Gründen zugeteilt und konnte sie meistens nicht durchgehend bebauen, da er im darauffolgenden Jahr einen neuen Grund erhielt. Und so konnte der Staat von diesen Untertanen außer einer geringen Kopfsteuer keine andere Steuer ziehen. Diese vor allem in Galizien herrschenden Zustände gab es auch in anderen Gebieten der Monarchie 35). Um nun doch etwas von den Bauern zu erhalten, ohne sie auszupressen, war es notwendig, ihre eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern. Dies war nur durch Verminderung der Anforderungen an die untertänige Arbeitskraft und deren Ertrag sowie durch eine Ablösung der Frondienste zu erreichen. Die doppelte Aussaugung durch die Herrschaft in erster Linie und den Staat in zweiter sollte weitgehend vermieden werden. Daraus resultiert nun der Widerstand des Adels gegen das „Ge34) Ebenda fol. 120 f. 35) Vgl. Puechberg Memoirs 3, § 2.