Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

KOHLER, Alfred: Die Sicherung des Landfriedens im Reich. Das Ringen um eine Exekutionsordnung des Landfriedens 1554/55

Die Sicherung des Landfriedens im Reich 151 tigte so). Die Frankfurter Ordnung hat auch Stellung bezogen zu den bisher im Reich gültigen Erbeinungen, jenen der Landfriedenssicherung dienenden stän­dischen Sonderbünden, und zu dem Problem der exempten Reichsritterschaft und der Hansestädte (Art. 46, 47). Den Erbeinungen gegenüber wurde der prin­zipielle Standpunkt vertreten, daß sie der Gültigkeit einer Exekutionsordnung keinen Abbruch tun dürften. Der Reichsritterschaft und den Hansestädten wur­de die Alternative gestellt, sich entweder den Bestimmungen einer Exekutions­ordnung zu unterwerfen oder „von gemeinem schütz und hilf der handhabung“ ausgeschlossen zu bleiben 50 51). Insgesamt ist es Ulrich Zasius und dem Kanzler des Bischofs von Augs­burg, Konrad Braun, in Frankfurt gelungen — also jenen Männern, die auf dem kommenden Reichstag eine führende Rolle im Fürstenrat spielen werden —, der Autorität des Kaisers und des römischen Königs in einer künftigen Landfriedensexekutionsordnung eine Funktion zu geben. III Die Haltung des Kaisers und Ferdinands zu der Alternative: Beratung der Exekutionsordnung auf dem bevorstehenden Reichstag oder auf einem gleichzeitig mit dem Reichstag tagenden Reichskreistag, war entscheidend für den weiteren Lauf der Dinge. Ferdinand wünschte einen Reichskreis­tag, Karl entschied sich für den Reichstag. Das Ringen zwischen den habsburgischen Brüdern um eine Lösung ist an anderer Stelle ausführlich erörtert worden52). Es genügt hier festzustellen, daß die kaiserliche Mei­nung sich durchsetzte und daraufhin in der Proposition als Beratungs­grundlage sowohl die Frankfurter Ordnung als auch der kaiserliche Landfriede von 1548 zu stehen kamen 53). Hinsichtlich des modus proce­dendi in den beiden wichtigsten Materien des Augsburger Reichstages, der Landfriedensexekution und dem Religionsartikel, ließ Ferdinand den Reichsständen am 4. Februar in dem an die Verlesung der Proposition anschließenden Vortrag durch Jakob Jonas Vorschlägen, die Beratung bei­der Materien wenn möglich gemeinsam vorzunehmen, ansonsten die Be­ratung der Exekutionsordnung vorzuziehen, „dieweyl auf den kraystagen zu Wormbs und Frannckfurt gehalten guete vorberaitung und beratschla- gung furgangen und der artikel von handhabung und wirklicher execu­50) Art. 45; vgl. den Kommentar Herzog Christophs: „dann wa wider ein frembden potentátén ein krieg gefüert und erkent, ist billich, das solcher mit vorwissen und gemeinem geheil aller reichsstende beschehe und daz dise land- fridensrettungsverfassung allein blösslich auf den landfriden und den stenden, desselben underworfen, bedeut, verstanden und gezogen werden sollt.“ (Ernst Exekutionsordnung 107 Anm. 3). 51) Zum Problem der Reichsritterschaft vgl. Karl Siegfried Bader Der Schwäbische Kreis in der Verfassung des Alten Reiches in Ulm und Ober­schwaben, Zeitschrift für Geschichte und Kunst 37 (1964) 9—24. 52) Siehe Lutz Christianitas 328 f. 53) Die Proposition gedruckt bei Christoph Lehenmann De pace religio­nis acta publica (Frankfurt a. M. 1631) 13—23.

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