Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)

BENNA, Anna Hedwig: Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit. Eine Titelstudie

Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit 25 Die gleichen Argumente wie vor einigen Monaten wurden auch jetzt vorge­bracht 139). Nur jüngere Häuser seien darauf aus, ihre Titel zu vergrößern, gerade die großen und alten Häuser betrachteten es als Ehre, ihre ererbten alten Titel unverändert weiter zu führen. Ein Unterschied des Erzhauses gegen­über anderen herzoglichen Häusern, die wie Savoyen, Lothringen und Holstein bereits den Titel königliche Hoheit führten, sei durch das Beiwort erzherzoglich ohnehin gegeben 14°). Die Teilnehmer der Konferenz legten der königlichen Hoheit keinen höheren Wert als der erzherzoglichen Durchlaucht bei141). Collo- redo, Khevenhüller und Batthyány stimmten für die Beibehaltung der alten Titulatur, die in ihren Augen eine „durch altertum und die unter so vielen kaiserlichen regierungen fast schon mit affectation immer fortgesetzte gewohn- heit sich lediglich als ertzhertzogen und mit dem praedicat erzherzogliche durchlaucht tituliren zu lassen, gleichsam conservierten lustre und ein von allen übrigen durch einen privativen gebrauch mehr erscheinende und sich singulariter distinguierende praerogativa“ darstellte142 *). Ein weiteres Argu­ment, das für die Beibehaltung der erzherzoglichen Durchlaucht sprach, lieferte die Überlegung, dieser Titel sei der Titel des Stammhauses, das nach und nach alle übrigen der Kaiserin zugehörigen Königreiche und Länder an sich gebracht habe. Diese Tatsache sei den Vorfahren der Kaiserin so erheblich erschienen, daß sie eine Titeländerung weder für gut hielten noch Vornahmen. Für die Beilegung der königlichen Hoheit sprach außer der Rücksicht auf das mit den fremden Mächten verabredete königliche Zeremoniell für die Kinder des Kaiser­paares noch ein anderes Argument. Es war dies die bei Erstellung von Titel und Wappen vorherrschende Grundregel, sich derjenigen Eigenschaft, welche größtes Ansehen verleihe und keinem Streit oder Widerspruch unterworfen sei, zu bedienen, was für die königliche Hoheit in diesem Falle zutraf. Wobei noch zu beachten war, daß die Vorfahren der Kaiserin die Königreiche erst später als Österreich an sich gebracht hätten und ihr Erbrecht an diesen Königreichen nicht immer unumstritten gewesen sei. Das Hauptargument für die Führung des Titels königliche Hoheit bildete aber unzweifelhaft die Überlegung, er komme denen zu, die ein königliches Erbrecht besäßen 14:i). Selbst ein Khevenhüller, der neben Batthyány und Colloredo die alte Gewohnheit verteidigte, fand, man könne den Kindern einer Erb-Königin von Ungarn und Böhmen nicht bestreiten, was sogar den Nachkommen von Wahlkönigen, wie den polnischen Prinzen, nicht versagt wurde 144). An der praktischen Durchsetzbarkeit bei den fremden Mächten zweifelte die Konferenz nicht. Als natürliche Folge des den Erzherzogen und Erzherzo­ginnen in ihrer Eigenschaft als königliche Prinzen und Prinzessinnen von Un­garn und Böhmen von Seiten der Botschafter des Papstes, Frankreichs, Nea­pels und der Republik Venedig zugestandenen neuen Zeremoniells, konnte ihnen das Prädikat königliche Hoheit wohl nicht verweigert werden. Die Einfüh­rung des neuen Prädikats bei den Reichsfürsten könnte aber dadurch erleichtert werden, daß der Kaiser den Reichsfürsten voranginge, wenn die Reichshof­i»») Vgl. oben S. 20 f. ,4°) Khevenhüller-Schlitter Tagebücher Khevenhüller Jg. 1752 bis 55, 467. I41) Ebenda. 442) HHStA Ministerium des kaiserlichen Hauses Titel und Wappen Kart. 1, Protokoll der Konferenz 1754 Oktober 12: „Gr. Khevenhüller: alten fus, seind allezeit regalia nata doch durchlaucht“; Khevenhüller-Schlitter Tage­bücher Khevenhüller Jg. 1752—55, 232, 233. 443) Ebenda 468, 469, 470. 444) Ebenda 232.

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