Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)

BENNA, Anna Hedwig: Von der erzherzoglichen Durchlaucht zur kaiserlichen Hoheit. Eine Titelstudie

22 Anna Hedwig Benna Das Erbrecht, dessen Ausdruck die Titel königliche Prinzen und Prinzessinnen darstellten, sei schon vorher festgestanden und durch die Pragmatische Sank­tion nur verstärkt worden. Die Einführung neuer Titel sei Sache des Kaisers, alles beruhe in seiner Entschließung. Zur praktischen Seite dieser Frage, ihrer Auswirkung auf die auswärtigen Höfe, meinte die Konferenz, die Annahme des Titels königliche Hoheit durch die Erzherzoge werde vermutlich von den weltlichen Kurfürsten mit Forderungen beantwortet werden 12‘). Um weiteren auftretenden Schwierigkeiten zu begegnen, meinte Kaunitz, die Titulaturen der Erzherzoge könnten in den Korrespondenzen inzwischen beim alten bleiben. Man könnte aber den Mächten, beim Papst und beim König von Frankreich beginnend, vorstellen, der Kaiser habe die neue Titulatur nicht für die Erz­herzoge als solche, sondern für königliche Prinzen verlangt, somit müsse die Sache de souverain en souverain behandelt werden125). Kaiser Franz I. ge­nehmigte auf Grund des Schlusses der Konferenz, deren Mitglieder sich trotz der Schätzung des althergebrachten Erzherzogstitels für die Beilegung des Titels von Ungarn und Böhmen geborene Prinzen und Prinzessinnen sowie des Prä­dikats durchlauchtigst für die Erzherzoge und Erzherzoginnen ausgesprochen hatten, die Verwendung dieser Titel126). Die Ausfertigung des Diploms eines gubernatore und capitaneo gene­rale unserer wälschen landen für den knapp sechsjährigen dritten Sohn Franz I. und Maria Theresias, den Erzherzog Peter Leopold 127), veran- laßte auch Maria Theresia, sich mit dem Problem des Titels ihrer Kinder zu beschäftigen. Bis jetzt war, wie Nachforschungen in den Registraturen des Italienischen Rates und der Hof- und Staatskanzlei ergaben, noch kein Fall vorgekommen, daß ein Regierer des Erzhauses Instruktionen pragmatische Sanktion mit besonderer Rücksicht auf die Länder der Stephans­krone (Wien 1906); Hans Sturmberger Dualistischer Ständestaat und wer­dender Absolutismus in Die Entwicklung der Verfassung Österreichs vom Mit­telalter bis zur Gegenwart (Wien 1963) 39 f. Vgl. die Auffassung Bartensteins von der Begründung des Erbrechts in Böhmen auf das Erbrecht der Königin Anna, Gemahlin Ferdinands I., und die Erbverträge von 1364 und 1366 bei Benna in MÖStA 20, 140. 124) vgl. oben Anm. 120. 125) vgl. oben Anm. 120. — Nach Ansicht des Verfassers der oben Anm. 110 genannten Denkschrift, der seine Ausführungen mit Zitaten aus Fuggers Ehren Spiegel von Oesterreich und aus Christian August Becks Specimen I juris publici Austriaci (Wien 1750) belegte, ging den Erzherzogen an der Königs­würde nichts als der königliche Titel ab, den zu führen das Erzhaus bis jetzt „aus angestammter demuth und gelassenheit“ unterlassen hätte. 126) HHStA Ministerium des kaiserlichen Hauses Titel und Wappen Kart. 1: Resolution Kaiser Franz I. auf Vortrag des Reichsvizekanzlers (1753 nach De­zember 22), 1753 Dezember 31. 127) Zur Namensgebung Leopolds II., der nach dem Wunsch seiner Tauf­patin, der Zarin Elisabeth Petrovna, den Namen Peter Leopold erhielt, vgl. Adam Wandruszka Leopold II., Erzherzog von Österreich, Großherzog von Toskana, König von Ungarn und Böhmen, Römischer Kaiser 1 (Wien 1963) 16 f. Zur Bestellung des Erzherzogs zum gubernatore und capitaneo im Zusammen­hang mit dem modenesischen Heiratsprojekt vgl. Khevenhüller-Schlit- ter Tagebücher Khevenhüller Jg. 1752—55, 112 f; Arneth Geschichte Maria Theresias 4, 239 f; Wandruszka Leopold II. 1, 44, 45; HHStA StK Vorträge Kart. 73: Vortrag Kaunitz an Maria Theresia, 1753 Dezember 24.

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