Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 20. (1967)

BLAAS, Richard: Die Archive im Bereich des Kulturgüterschutzes

548 Literaturberichte leichter als die übrigen Fakultäten auf Vorstadien aufbauen konnten, ist noch nirgends untersucht worden. Leider ist die Quellenlage bei der ein­zigen höheren Schule in Wien, der der Ausbildung der Priester dienenden Lehranstalt bei St. Stephan, nicht günstig. Im Jahr 1296 ist sie von der Stadt übernommen worden. Neben ihr gab es in Wien noch die Haus­studien der Orden, der Schotten, Augustiner-Eremiten und Dominikaner. Der Tod Herzog Rudolfs des Stifters bald nach der Universitätsgründung hat alles ins Stocken gebracht. Nur die Artistenfakultät, kümmerlich in den Räumen der Bürgerschule von St. Stephan untergebracht, konnte weiter­leben, bis Herzog Albrecht III., durch das große Schisma von 1378 be­günstigt, die Universität wirklich errichten konnte. Der Albertinische Stiftsbrief von 1389 betont die große Wichtigkeit der Artisten. Das Collegium ducale beim Dominikanerkloster sollte zwölf Magister der Artes und nur einen oder zwei Theologen aufnehmen, von den 24 Kanonikaten von St. Stephan sollten nicht weniger als acht der Artistenfakultät Vorbehalten bleiben, denen auch die Aufsicht über die Trivialschulen anvertraut wurde. Eine genaue Interpretation der am 1. April 1389 erlassenen Statuten der Artisten, der „pia nutrix ceterarum facultatum“, zeigt die hohe Bedeutung dieses Dokuments. Nach einer sehr selbstbewußten Arenga folgen nicht weniger als 33 ausführliche Para­graphen. Zu den Pflichten des Dekans gehörte die Führung der Fakultäts­akten. Sie sind von 1385 an erhalten, ihre Edition wird von Paul Uiblein vorbereitet. Viele Bestimmungen, z. B. der Abschnitt über die Fakultäts­sitzungen, könnten noch heute als Modell dienen. Der Dekan solle die Magister nicht durch zu viele Sitzungen ärgern (vexare), die Pflicht der Geheimhaltung vor allem bei Personalangelegenheiten „ad evitandas ini­micitias“ wird besonders eingeschärft. § 6 beschäftigt sich mit Sitten und Kleidung der Scholaren. Von ihrem Verhalten bei Vorlesungen und Disputationen wird verlangt, daß es „more virginum“, sittsam wie bei den Jungfrauen, sein solle und daß die Hörer „constanter et modeste a prin­cipio usque ad finem“ ausharren sollen. Prüfungsordnungen, Bestimmun­gen über Vorlesungen und Disputationen und die Regelung von Verwal­tungsangelegenheiten schließen die Statuten ab, die nach französischem Vorbild nur leicht modifiziert worden sind. Im folgenden Abschnitt über den Lehrbetrieb, die Pflege des Trivium und Quadrivium von den Anfängen bis 1440 zeigt sich die stupende Ge­lehrsamkeit des Vf., der seine genaue Kenntnis der einschlägigen Hand­schriften schon in seinen Arbeiten über die Studia Neuburgensia und den Umriß einer Wissenschaftsgeschichte im alten Niederösterreich 1961 und 1964 unter Beweis gestellt hat. Es ist unmöglich, im Rahmen einer Be­sprechung den reichen Inhalt gerade dieses Abschnittes, zu dem hand­schriftliche Quellen aus einem weiten Umkreis herangezogen wurden, zu würdigen. Für alle an der Geschichte der Wissenschaften Interessierten ist ein genaues Studium schon aus methodischen Gründen sehr zu empfehlen. Im zweiten Abschnitt, der ersten Begegnung mit dem Humanismus 1440 bis 1460, wird nach der Epoche solider Wissensübermittlung ähnlich dem Betrieb der josephinischen und franziszeischen Zeit das Eindringen des Neuen Geistes auch in Österreich geschildert. Den Beginn machte eine

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