Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

MIYAKE, Masaki: J. M. Baernreither und „Mitteleuropa“. Eine Studie über den Nachlaß Baernreither

372 Masaki Miyake von einem wirtschaftlichen Grunde aus. Man will sich Deutschland voll und ganz anschließen, um aus unseren unerquicklichen Zuständen heraus­zukommen, um auf dem wirtschaftlichen Gebiete teilhaftig zu werden der deutschen Verwaltung, der deutschen Ordnung, des deutschen Aufstieges. Es wird hervorgehoben, daß der große Moment unmittelbar nach dem Kriege benützt werden müsse, um eine feste Organisation zu schaffen, durch die die wirtschaftlichen Beziehungen zum Reiche festgelegt werden, um über Zeitläufte wirtschaftlicher Depression hinüberzukommen, um Gegen­strömungen bei uns nicht aufkommen zu lassen, um das System überhaupt unbeirrt und konsequent verfolgen zu können, das mit äußeren, aber auch mit inneren Gefahren zu kämpfen haben werde. So zielbewußt diese Ansich­ten sind, darf man sich nicht verhehlen, daß dabei ein Doppeltes übersehen wird. Erstens und vor allem will Deutschland selbst einen solchen engen staatsrechtlich gebundenen Zusammenschluß mit Österreich-Ungarn nicht. Es wird seine Reichsverfassung nicht ändern, die Kompetenz und den Einfluß des Bundesrats auf handelspolitische Angelegenheiten nicht einschränken, seine Beziehungen zur Übersee von den ungarischen Agrariern nicht ab­hängig machen und sein Parlament wird sich seiner Rechte nicht begeben wollen. Es ist schon bemerkt worden, daß Deutschland das Wiederaufleben des alten Dualismus nicht will. Zweitens sind bei uns im Inneren diese weit­gehenden Pläne für die Idee einer wirtschaftlichen Annäherung gefährlich. Sie sind Wasser auf die Mühle der Gegner Deutschlands und der Gegner eines engeren Zusammenschlusses der beiden Reiche. Der Ausweg ist eine völkerrechtliche Abmachung, die in der Richtung des oben skizzierten Systems liegen würde. Man darf die Bedeutung einer solchen Abmachung nicht unterschätzen. Bei richtiger Führung der Politik wird man in dieser Form das angestrebte Ziel ebenfalls und vielleicht sicherer erreichen. Diese völkerrechtliche Form ist schmiegsamer, zukünftigen handelspolitischen Konstellationen gegenüber anpassungsfähiger, vermeidet die Härten und den Druck von Majoritätsbeschlüssen und ist trotzdem eine konkrete, be­stimmte und unzweideutige Basis. Sie wäre aber viel leichter zustande­zubringen als ein Aufbau, der in das Staatsrecht der drei Staaten eingreifen müßte, und den bisher noch niemand in einer einwandfreien Weise zu konstruieren imstande war“ 51). Im Kapitel 3 heißt es: „Das System einer völkerrechtlichen Verbindung statt einer staatsrechtlichen mit dem Deut­schen Reiche vereinfacht das Problem dadurch, daß die Notwendigkeit entfällt, die Zolleinnahmen schlüsselmäßig aufzuteilen und die Zollgebarung gegenseitig zu kontrollieren. Es entfallen alle Verfassungsänderungen, alle Schwierigkeiten bezüglich der Zusammensetzung des gemeinsamen Organs, es entfallen alle Majoritätsbeschlüsse, welche die Minorität in Angelegenheiten binden würden, die zwischen selbständigen Staaten anders als durch freie Vereinbarungen nicht erledigt werden können“ 52). * 5 si) A. a. 0., S. 20 ff. 52) A. a. O., S. 19.

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