Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780

Einführung einer neuen königl. Steuer i. d. königl. Freistädten in Ungarn 101 kammer vom selben Tage spricht von dem Census, den die Städte zu zah­len hätten, wenn sie kein den Census betreffendes Privilegium vorlegen könnten13). Auf Grund dieser Erlässe gab die Preßburger Hofkammer den Freistädten die Anweisung, über den bisher bezahlten oder auferleg­ten Census Auskunft zu geben 14). Nach dem Eintreffen der Auskunft und den Vorschlägen der Frei­städte befaßte sich am 11. Oktober 1771 die Preßburger Kammer mit dem Census regius15). Es wurde festgestellt, daß die Antwort der Frei­städte unvollkommen wäre. Auf Grund ihrer Privilegien und Antworten wurden die Freistädte in fünf Gruppen geteilt: im Zusammenhang mit dem Census regius. HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26, Rote Nr. 515. Subd. 1. 33/Febr. 1772. fol. 12—14. HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 917. 20. Jan. 1752. fol. 1968. Es war eine ungeklärte Frage, wonach der Census auferlegt werden solle. Dies führte in einigen Städten zwischen dem Stadtmagistrat und den dort wohnenden Adeligen zu Streitigkeiten. Die adeligen Bewohner der Stadt Eperies reichten eine Be­schwerde ein, weil der Magistrat ihnen Census auferlegte, „cujus nempe titulum, et fundamentum, non scimus.“ Nach dem Gesetzartikel 78 : 1647 sind die Ade­ligen frei von den persönlichen Steuern, also auch vom Census. Der Magistrat hätte jährlich 8000 Gulden Census aus seinem Allodium und seinen Beneficien (Mühle, Weinausschank, Fleischhauerei, Wochenmarkt, Märkte, Maut, Schnaps­brennerei, Tabak-, Kerzenmonopolium, Zigeunertaxe usw.) zu entrichten. Der Magistrat befragte die Adeligen vor der Auferlegung des Census überhaupt nicht. Sie sollen Census zahlen beim Verkauf, Hauskauf, auch bei Tausch­aktionen. Die Beschwerde erwähnt, daß die Stadt Kaschau eine ähnliche Steuer von den Adeligen nimmt („similiter cessaverit“). Die Summe des Census sei nicht stabil und es sei innerhalb der Stadt nicht festgelegt, was und wonach auf­erlegt wird. Die Adeligen haben neben ihrem Haus keine Beneficien in der Stadt. 13) HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26. Rote Nr. 511. 109/Dez. 1769. Subd. 1. fol. 147 f. Es ist zu erwägen — sagt der Erlaß —, wonach der Census entrichtet werden solle. 14) HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26, Rote Nr. 512. 46/20. Nov. 1770. Be­richt der Ung. Hofkammer. io) HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26. Rote Nr. 530. Subd. 1. 41/Jan. 1777. fol. 5—40. Die dritte Gruppe der Freistädte betreffend: „Camera quoque haec Regia Hungarico Aulica opinioni Directorali semet conformans, relate ad has etiam 3tie classis civitates, contrarium usum et inter­missam Praestationem haud obstare, humillime existimat, quo minus ab bis quoque civitatibus census juste et proportonate adrepartiendas Auctoritate dominali desumi possit“, (fol. 25. v.) Die Bergstädte zahlten der Festung Altsohl (fol. 27. v.): Kremnitz 195 Gulden Pukkantz 75 Gulden Schemnitz 203 „ Königsberg 54 „ Neusohl 203 „ Dilin 37 „ Die Kammer erwog, ob in den Städten, die bisher keinen Census hatten, der­selbe gleich oder nach dem Bezahlen ihrer Schulden eingeführt werden soll, (fol. 39.)

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