Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780

98 István Kallay als Grundherr galt. Infolgedessen wäre der von den Städten verlangte Census regius als Census terrestralis zu betrachten gewesen8). Auf die Frage vom 26. August 1749 kam noch im November desselben Jahres die Antwort des Causarum-regalium-Direktors an9), die in Wien erst am 12. März 1750 eingetragen wurde. Die Argumentation des Causa­rum-regalium-Direktors ist so bezeichnend für den Standpunkt der Behör­den, daß wir uns damit etwas länger befassen wollen. Die Antwort des Direktors gliedert sich in drei Teile: die Argumente gegen die Einführung des Census; die Argumente für die Einführung, und ein Vorschlag, wie die Städte zum Zahlen des Census gezwungen werden könnten. Nach der Mei­nung des Direktors sprechen gegen die Einführung des Census folgende Argumente: a) Die Privilegien der Freistädte wurden anerkannt und sind auch heute noch in Kraft, insofern sie den Landesgesetzen nicht widersprechen. b) Nach dem Gesetzartikel 15 : 1649 genießen die Städte die Freiheiten eines Adeligen. c) Einige Städte zahlten nie einen Census, andere unterließen seit Jahr­hunderten dessen Zahlung. d) Durch die Einführung der ständigen Contributio wurde jede Zahlungs­pflicht aufgehoben. e) Der Census regius komme „in nulla Regni Constitutione“ vor. f) Der Census regius könne nicht als Lucrum camerae aufgefaßt werden, — das war der Standpunkt der Hofkammer —, weil die Städte kein Lucrum camerae zahlten. Das Lucrum camerae wurde durch den Gesetz­artikel 8 : 1715 aufgehoben. Dagegen setzt der Causarum-regalium-Direktor folgende Argumente, die für die Einführung der neuen königlichen Steuer sprechen: a) In den Freistädten ist der König der Grundherr (86 : 1715). Das Domi­nium Regis erstreckt sich auf das ganze Land; deshalb ist der König in den Freistädten Grundherr in doppelter Hinsicht. b) Die Freistädte sind bona coronae et peculia regia; der König kann von ihnen Einkommen beziehen. c) Die Städte zahlten schon vor der allgemeinen Einführung der Contri­butio eine andere Contributio. Also bedeutete die Einführung der all­gemeinen Contributio (1715) keine Befreiung vom Census regius. 8) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 819. fol. 390. 26. August 1749. Das Rescript nennt die Städte „bonum regni coronae“. 9) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 823. 12. März 1750. Beilage fol. 185—187/v. Vorschlag Jakab Szvetics’s, Causarum regalium Direktors. Sein Vorschlag enthält auch eine ziffernmäßige Aufzählung, die ich später in Summierung bringe. Der Vorschlag erwähnt nicht, daß Leopold die Städte „per litteras Re­gales von diesem privato onere“ befreite. HHStA, Ungarische Akten, Comitialia, Fase. 408. 1764. fol. 103—108.

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