Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)

MARX, Julius: Vormärzliches Schedenwesen

Vormärzliches Schedenwesen 465 Einige besonders gelagerte Fälle gewähren gewisse Einblicke in die behördliche Tätigkeit. Ein Kaufmann in Brody hatte ein Scheden­gesuch eingebracht und ehe dieses abweislich beschieden worden war, die Bücher, darunter „Der Jesuitenorden“, erhalten. Sie wurden ihm abgenom­men, worauf er um Ausfolgung bat, was Sedlnitzky tatsächlich bewilligte. Einem Venediger Vizegubernialsekretär waren Bücher gestohlen und dann bei der Polizei hinterlegt worden; Sedlnitzky befahl die Rückgabe, weil er schon früher im redlichen Besitze gewesen sei. Trotz dieser Einstellung mußte man die Erlaubnis einholen, wenn man bei der Übersiedlung in eine andere Provinz des Staates verbotene Bücher mitnehmen wollte. Als der Appellationsrat Fontana von Zara nach Venedig versetzt wurde, durfte er drei Werke nicht mitnehmen. Der dalmatinische Gouverneur, ein General, ließ sie aber ans Venediger Bücherrevisionsamt senden und verständigte hievon Sedlnitzky, wobei er für den Rat eintrat, dem dann auch die Bücher ausgefolgt wurden. Aber der gleiche Vorgang wurde selbst innerhalb eines Landes eingehalten. Als der Prätur-Cancellier Petranovich von Lissa nach Obbrevazzo versetzt wurde, nahm man ihm die Bibbio italiana del Diodati ab; auf sein Ansuchen ermächtigte Sedlnitzky den dalmatinischen Militär- und Zivilgouverneur, sie ihm gegen Revers wieder zu überlassen. Weniger absurd erscheint uns ein Eingreifen, wenn jemand aus dem Auslande Schriften mitbrachte. So hatte das Hauptzollamt Przemysl einem Ritt­meister Grafen Soltyk drei (ungenannte) verbotene Werke zurückbehalten. Das galizische Landespräsidium machte bei der Hofstelle erfolgreich geltend, daß man sie ihm, da er schon im Besitze sei, belassen möge, zumal bei ihm keine Unzukömmlichkeit zu befürchten sei. Weniger Schwierigkeiten hatte natürlich ein Diplomat, der übersiedelte. Der k. k. Kämmerer und nassauische Geschäftsträger Josef Christian Frh. v. Zedlitz durfte seine in Augsburg befindliche Bibliothek in sein Landhaus in Aussee führen; davon wurde die obderennsische Landesstelle von der Hofstelle in Kenntnis ge­setzt89). Ein Domherr hatte letztwillig seine Bücher, darunter verbotene, einem Seminar in Ragusa vermacht. Da es aber erst zu errichten war, schritt das Ordinariat, unterstützt vom Gouverneur, bei der Hofstelle ein, daß die Werke behalten und einstweilen in der Lyzealbibliothek dortselbst * 3 Parisiennes; Le follet; Le Bonton; La Brodeuse; Le Párisién; Narcisse. — Zeitungen: La semaine; Journal des Débats; Journal du dimanche; Berliner Figaro; Hamburger Originalien; Leipziger Theaterlokomotive; Europa; Leip­ziger Modezeitung samt Blätter aus der Gegenwart. — Acht sind rot angehakt, wahrscheinlich jene, von denen Dezisen vorhanden waren. 39) Es ist nicht anzunehmen, daß diese bescheidene Bücherzahl die ganze „Biblio­thek“ des Dichters sein sollte. Aus der dem Akt beiliegenden Liste seien angeführt: die Werke von Schiller (10 Bde.), Byron, Platen, Zedlitz; Gedichte der Droste, Freiligraths; Goethebriefe, Reineke Fuchs; Auerbachs Dorfgeschichten; List, Nationalökonomie; Liebig, Chemische Briefe. Daneben gab es die „Fliegenden Blätter“, englische und französische Wörterbücher, Noten, Kochbücher und einige wenige andere Werke. — Vgl. zu den Übersiedlungen HHSTA., MKA., Z. 1153 ex 1839, Gutachten Hölzls, Punkt XVI, in dem gegen das Wegnehmen Stellung genommen wird. Mitteilungen, Band 16 30

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