Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)

KÁLLAY, István: Einige Fragen der Stadtpolitik des Wiener Hofes in Ungarn zur Zeit Maria Theresias

162 István Kállay wurde ausschließlich nur auf die Feststellung des Anstifters Wert gelegt. Das war 1771 in Debrezin und Gran der Fall40). Die Bürgerschaft von Gran bestritt überhaupt, daß die Stadt verpflichtet wäre, einen könig­lichen Kommissar zu empfangen. Die Anstifter der städtischen Unruhen -—• wenn ihre Identität festzustellen war — wurden immer zur Verantwortung gezogen und bestraft. Am 18. September 1753 verordnete ein kaiserliches Rescript die Ein­kerkerung zweier Bürger von Karpfen, weil sie bei der letzten Unruhe zur Zeit der Ratswahlen (Restauration) eine führende Rolle spielten. 1756 wurde ein Ratsherr von Sombor mit halbjähriger Gehaltssuspendierung bestraft, wegen „Teilnahme am Tumult“. 1762 wurde ein Mitglied des Äußeren Rates von Stuhlweißenburg ausgeschlossen, weil er trotz der Ver­ordnungen zur Bewegung den ersten Anstoß gab, um den früheren rechts- und schriftunkundigen Stadtrichter wieder zu kandidieren. Ein Rescript vom August 1771 erwähnt, daß es in Gran üblich sei, sich gegen die Er­lässe der Hofkammer, des königlichen Kommissars und des Magistrats aufzulehnen und gegen diese sogar zu hetzen, die doch der öffentlichen Ruhe und Ordnung dienen. Die Bürger, die sich daran beteiligen, sind ihrer Funktion zu entheben; wenn sie keine Funktion haben, sind sie zu ver­haften und einzukerkern — sagt das Rescript. 1774 wurden in Agram zwei Bürger aus dem Äußeren Rat ausgeschlossen, weil sie „widersetzlich“ waren 41). Als ein anderer Weg für die Einschränkung der Macht der Patrizier galt die Stärkung des gewählten Organs der Bürgerschaft, der Electa Communitas. Sie kam als ein Organ der unteren Schichten der Bürger vor, in der stellenweise die Bewohner (incolae), die kein Bürgerrecht hat­ten, zu Wort kamen. Aus den Reihen der Electa Communitas stammten die kleineren Amtsträger (Waisenvormund, Steuereinnehmer, Spital-, Weg-, Wirtschaftsinspektoren usw.). Der Stärkung der Electa Communitas dienten die Verordnungen der höheren Behörden. Am 7. August 1761 verordnete die Statthalterei, daß der Richter und der Magistrat die Mitglieder des Äußeren Rates und der Electa Communi­tas über die mündlichen Prozesse informieren sollen. Am 14. Februar 1771 erhob die Ungarische Hofkammer gegen die Restaurationen in den Frei­städten Einwand, weil die vakanten Sitze in der Electa Communitas von dem Magistrat durch Kandidation bestellt wurden. Das Rescript der Hof­kammer betonte, daß zu jedem vakanten Sitz drei Personen kandidieren 40) Debrezin: Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 513. Subd. 4. 121/1771. III Grau: Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 514. Subd. 7. 130/1771. Aug. fol. 127 f. u) Karpfen: HKA Civitatensia Fasz. 1. 18. Sept. 1753. Sombor: Ebendort Fasz. 3. 5. Jan. 1756. Fasz. 5. 12. Jul. 1765. Stuhlweißenburg: HKA Camerale Ungarn Fasz. 26. Rote Nr. 505. fol. 473v. Gran: Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 514. Subd. 1. 130/1771. Aug. fol. 69 f. Agram: Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 521. Subd. 2. 157/1774. Jun. fol. lv.

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