Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

AUER, Erwin M.: Die Präbende des Ordens vom Goldenen Vlies

Die Präbende des Ordens vom Goldenen Vließ 45 Im Jahre darauf wurde diese günstige Entwicklung des Stiftungsver­mögens jedoch durch eine staatsfinanzielle Regelung unterbrochen, von deren Auswirkungen die Ordenskanzlei durch die Generaldirektion sogleich unterrichtet wurde: Durch die mit dem Gesetze vom 16. Februar 1903 R.G.Bl. 37 beziehungsweise mit der Kundmachung des k.k. Finanz-Ministers vom 18. Februar 1903 R.G.Bl. 38 angeordneten Konvertierung von Obli­gationen der Einheitlichen Staatsschuld, erscheint auch der zum Toison- Orden-Präbenden-Fonde gehörige, bei der k. und k. Privat- und Familien- Fonds-Cassa deponierte Nominalbetrag von 30.000 Gulden Einheitlicher Notenrente-Obligationen mit Mai-November-Verzinsung betroffen. Die Generaldirektion empfahl in dieser Situation der Ordenskanzlei, von der Inanspruchnahme der möglichen Capitalsrückzahlung Umgang zu nehmen und die Abstempelung der Obligationen in 4%ige vornehmen zu lassen, und betonte hinsichtlich der praktischen Auswirkung: Da die Zahl der Präbenden gegenwärtig nur mehr sechs beträgt erscheint auch mit Rück­sicht auf die mit Zustimmung der löblichen Ordens-Kanzlei vollzogenen Obligationszukäufe, nach Abstempelung der erwähnten 30.000 fl. eine Herabsetzung der Präbenden nicht erforderlich. Der Ordenskanzlei ver­blieb keine andere Möglichkeit, als der Abstempelung der Obligationen und der damit verbundenen Minderung des jährlichen Zinsenertrages zuzu­stimmen und nur noch zu ersuchen, die Generaldirektion möge im Rahmen ihrer Meldung an den Kaiser über die Auswirkung der Staatsschulden- Konvertierung auf die verwalteten Fonde auch des Toisonordens-Präbenden- Fondes Erwähnung ... thun 400). Die Konvertierung der Staatsschuld bedeutete somit eine Cäsur im Ab­lauf der vereinten Bemühungen um die Erhöhung der Präbenden, die der Ordenskanzler407) und der Wappenkönig 408) des Toison-Ordens durch Jahre konsequent verfolgt hatten. Ferner fiel mit dieser Cäsur auch der Wechsel in der Kanzlerfunktion zusammen. Der Geheime Rat und Staatsrat Adolf kanzlei keinen Termin angab, was meist der Fall war, wurde in der Folgezeit der Todestag als maßgebend angesehen. 404) ZI. 5/TO/1902. 4°5) ZI. 17/TO/1903. 40°) ZI. 7/TO/1903 (Bericht der Generaldirektion Nr. 740 vom 20. Februar 1903, zwei Ausschnitte aus einem Brief des Ordenskanzlers, Entwurf der Ant­wort der Ordenskanzlei an die Generaldirektion vom 25. Februar 1903). 407) Kabinettsdirektor Freiherr von Braun war im Jahre 1899 in den Ruhe­stand getreten, führte aber selbstverständlich die Ordensgeschäfte als Kanzler bis zu seinem Tode weiter. Als Kabinettsdirektor folgte auf Grund des Ah. Handschreibens vom 18. Dezember 1899 Dr. Franz Ritter Schiessl von Perstorff (ZI. 2/TO/1900). 408) Als der Wappenkönig Anton Freiherr Pachner von Eggenstorff am 18. Juni 1901 aus dem Leben schied (ZI. ll/TO/1901), wurde der bisherige Stell­vertreter des Wappenkönigs (ZI. 4'TO/1891) Hofrat Josef Ritter Kundrat von Lüftenfeld zum Wappenkönig ernannt (ZI. ll/TO/1901).

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