Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806

Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 289 unter Hinweis auf das Kommissionsdekret vom 27. April die neuerliche Behandlung der Stimmensache durch den Reichstag forderte* 80), sprach denn auch von „vorzüglich zwey Wegen“, nämlich 1.) Vermehrung der katholischen Stimmen bis zur Parität oder 2.) allmählige Einführung der im Deputationshauptschluß in Antrag gebrachten protestantischen Stim­men nach Maßgabe der Introduktion einer jeweils gleichen Zahl katho­lischer. Der 3. Weg —• der „gänzlichen Supprimirung“ protestantischer Stimmen —, dessen Vorhandensein im Hofdekret nur durch den Aus­druck „vorzüglich zwey Wege“ angedeutet ist, wurde Freiherrn von Hügel nur in der gleichzeitig ergehenden, erläuternden Weisung 81) be­kanntgegeben. Er sollte, um weder die vermittelnden Mächte noch die betroffenen Reichsstände vor den Kopf zu stoßen, jedoch höchstens als Druckmittel verwendet werden, um die letzteren der Zustimmung zu einem der beiden erstgenannten geneigter zu machen. Daneben — und dies dient zum Beweis, daß die kaiserliche Politik keinen eventuell denkbaren Weg zur Herstellung der Religionsparität außer Acht ließ — forderte das Hofdekret vom Reichstag eine grund­sätzliche Entscheidung darüber, „ob ... die Religionseigenschaft der reichsständischen Stimmen nach der Religion des Landes, oder nach der Religion des Landesherrn zu bestimmen sey“. Es sollte also geprüft wer­den, ob die Stimmen der katholischen, ehemals geistlichen Territorien, soweit sie an protestantische Fürsten gefallen waren, von diesen nicht als katholische Vota geführt werden sollten, etwa nach dem bekannten Beispiele Kursachsens, dessen evangelische Stimmqualität — es behielt sogar das Direktorium im „corpus evangelicorum“ — durch den Übertritt des Fürstenhauses zum Katholizismus sich nicht verändert hatte. Eine solche Lösung hätte das eigentliche Fundament der ungerechterweise er­worbenen protestantischen Mehrheit umgestoßen und — von den An­sätzen des § 32 des Reichsdeputationshauptschlusses ausgehend — die Differenz zwischen Katholiken und Protestanten um 14 bis 18 ver­ringert (auf die Relation 60 : 71 bzw. 62 : 69); das Reichsherkommen in dieser Frage, das A e g i d i82) präzise herausarbeitete, sprach jedoch eine (S. 319 bzw. 329), daß er erst „wegen des Ankaufs eines qualifizierten Reichs­territoriums in Unterhandlung“ stehe; gleichwohl erreichte er nie die Quali­fikation. Bei anderen, z. B. Metternich und anderen reichsgräflichen Häusern, fehlte die reichsfürstliche Würde, ein Mangel, dem der Kaiser aus eigener Machtvollkommenheit abhelfen konnte. — Vgl. unten, Anmerkung 95. 80) Reichskanzlei, Reichstagsakten, Fasz. 412, fol. 217—221. — Druck bei Aegidi, a. a. 0„ Anhang, I, S. 319—326, und Leist, a. a. O., Anhang, S. 73—83. —- Ausführlicher Auszug bei S c h e 1 h a ß, a. a. 0., S. 51—60. Vgl. auch H e i g e 1, a. a. 0., S. 469 f. 81) Abgedruckt im Anhang, Nr. 2. 82) A. a. O., S. 221—252. Er verweist dabei neben den älteren Autoren zum Reichsrecht auf Heinrich Karl J a u p, „Commentatio iuris publici de religionis qualitate votorum virilium in comitiis imperii universalibus“, Gießen 1803, eine Mitteilungen, Band 15 19

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