Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
272 Otto F. Winter fürstlichen Stimmen in großer Zahl am Nürnberger Reichstag von 1653/54 zur Stärkung der katholischen Position eingeführt worden; bei späteren Einführungen zu Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat spielte meist die Aufrechterhaltung des gegebenen Kräfteverhältnisses eine große Rolle, wie zuletzt 1754 (Thurn und Taxis, katholisch — Schwarzburg, protestantisch). Bei den Reichsfürstenhäusern, die zugleich dem österreichischen Adel angehörten, war die reichsrechtliche Qualifikation oft nicht unbestritten38). Das Festhalten an der gegebenen Stimmenrelation hatte die Aufnahme einer großen Zahl geistlicher und weltlicher Stimmenwerber, oft erst im Endstadium der Aufnahmsprozedur, verhindert, die aus dem Kreis der in den Reichsfürstenstand aufgestiegenen Mitglieder der reichsgräflichen Kurien noch vermehrt wurde; alle diese warteten nur auf eine Gelegenheit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche, sodaß man den Reichsfürstenrat durchaus nicht als geschlossene Körperschaft mit gesetzlich geregelter Mitgliederzahl ansehen darf. Der Reichsdeputationshauptschluß hat bei dem Antrag auf Neufestsetzung der Virilstimmen in größtem Umfang auf diese Ansprüche zurückgegriffen, ebenso die österreichischen Abänderungsvorschläge. Durch ihr Votum im Reichsfürstenrat hatten zu den schon beim Kurfürstenkolleg genannten europäischen Mächten auch die Könige von Dänemark und Schweden Sitz und Stimme im Reichstag 38a); der Einfluß Rußlands war durch die verwandtschaftlichen Beziehungen des Zarenhauses zu Holstein, Baden und Württemberg gegeben. Von den 98 aktiven Voten des Reichsfürstenrates kamen am Vorabend der großen Umwälzung den Protestanten 45 (mit Osnabrück und den westfälischen Grafen), den Katholiken 53 (ohne westfälische Grafen und Osnabrück) zu, die 1799 24 Gesandten anvertraut waren (13 katholischen, darunter dem augsburgi- schen Komitialgesandten Grafen von Oexle mit 11, dem kurtrierischen Ko- mitialgesandten Freiherrn von Lineker mit 8, dem bayrischen, Grafen von Lerchenfeld bzw. Freiherrn von Rechberg, und dem kurmainzischen Direktorialgesandten Freiherrn von Steigentesch mit je 7, dem salzburgischen Freiherrn von Zillerberg und dem österreichischen, von Fahnenberg, mit je 4, dem kurkölnischen Freiherrn von Leykam mit 3 Stimmen, und 11 protestantischen, darunter dem preußischen, Grafen von Görz, mit 15, dem kurhannoverischen, Freiherrn von Ompteda, mit 7, dem sachsen-gotha- ischen, Freiherrn von Gemmingen, mit 8 und dem württembergischen, Freiherrn von Seckendorf, mit 4 Voten). Wie problematisch trotz dieser katholischen Mehrheit die kaiserliche und österreichische Stellung war, wird aus 38) Z. B. war die gefürstete Grafschaft Tengen, auf der das Votum Lob- kowiitz basierte, gleichzeitig österreichischer Landstand (Gollwitzer Heinz, Die Standesherren, Wien 1957, S. 15 f.). Das Votum von Thum und Taxis ruhte zunächst nur auf dem Reichspostlehen. 38a) Vgl. Tabelle im Anhang, Nr. 3.