Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806

272 Otto F. Winter fürstlichen Stimmen in großer Zahl am Nürnberger Reichstag von 1653/54 zur Stärkung der katholischen Position eingeführt worden; bei späteren Einführungen zu Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat spielte meist die Aufrechterhaltung des gegebenen Kräfteverhältnisses eine große Rolle, wie zuletzt 1754 (Thurn und Taxis, katholisch — Schwarzburg, protestantisch). Bei den Reichsfürstenhäusern, die zugleich dem österreichischen Adel an­gehörten, war die reichsrechtliche Qualifikation oft nicht unbestritten38). Das Festhalten an der gegebenen Stimmenrelation hatte die Aufnahme einer großen Zahl geistlicher und weltlicher Stimmenwerber, oft erst im Endstadium der Aufnahmsprozedur, verhindert, die aus dem Kreis der in den Reichsfürstenstand aufgestiegenen Mitglieder der reichsgräflichen Kurien noch vermehrt wurde; alle diese warteten nur auf eine Gelegenheit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche, sodaß man den Reichsfürstenrat durch­aus nicht als geschlossene Körperschaft mit gesetzlich geregelter Mit­gliederzahl ansehen darf. Der Reichsdeputationshauptschluß hat bei dem Antrag auf Neufestsetzung der Virilstimmen in größtem Umfang auf diese Ansprüche zurückgegriffen, ebenso die österreichischen Abänderungsvor­schläge. Durch ihr Votum im Reichsfürstenrat hatten zu den schon beim Kur­fürstenkolleg genannten europäischen Mächten auch die Könige von Däne­mark und Schweden Sitz und Stimme im Reichstag 38a); der Einfluß Ruß­lands war durch die verwandtschaftlichen Beziehungen des Zarenhauses zu Holstein, Baden und Württemberg gegeben. Von den 98 aktiven Voten des Reichsfürstenrates kamen am Vorabend der großen Umwälzung den Protestanten 45 (mit Osnabrück und den westfälischen Grafen), den Katholiken 53 (ohne westfälische Grafen und Osnabrück) zu, die 1799 24 Gesandten anvertraut waren (13 katholischen, darunter dem augsburgi- schen Komitialgesandten Grafen von Oexle mit 11, dem kurtrierischen Ko- mitialgesandten Freiherrn von Lineker mit 8, dem bayrischen, Grafen von Lerchenfeld bzw. Freiherrn von Rechberg, und dem kurmainzischen Direk­torialgesandten Freiherrn von Steigentesch mit je 7, dem salzburgischen Freiherrn von Zillerberg und dem österreichischen, von Fahnenberg, mit je 4, dem kurkölnischen Freiherrn von Leykam mit 3 Stimmen, und 11 pro­testantischen, darunter dem preußischen, Grafen von Görz, mit 15, dem kurhannoverischen, Freiherrn von Ompteda, mit 7, dem sachsen-gotha- ischen, Freiherrn von Gemmingen, mit 8 und dem württembergischen, Frei­herrn von Seckendorf, mit 4 Voten). Wie problematisch trotz dieser katho­lischen Mehrheit die kaiserliche und österreichische Stellung war, wird aus 38) Z. B. war die gefürstete Grafschaft Tengen, auf der das Votum Lob- kowiitz basierte, gleichzeitig österreichischer Landstand (Gollwitzer Heinz, Die Standesherren, Wien 1957, S. 15 f.). Das Votum von Thum und Taxis ruhte zunächst nur auf dem Reichspostlehen. 38a) Vgl. Tabelle im Anhang, Nr. 3.

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