Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert

194 István Kállay Infolge der Vermehrung der Stadtgeschäfte wurden in einigen Städten auch Vizenotare angestellt. Wegen des großen Anwachsens der Gerichtssachen ist die Einrichtung des Amtes des Stadtsyndicus (Fiscalis magistralis) in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts notwendig geworden. Er vertrat in Kriminalprozessen die Anklage, referierte dem Magistrat auf Grund der Aussagen der wäh­rend der Untersuchung vernommenen Zeugen und des Angeklagten über den Prozeß, und stellte einen Antrag über Ausmaß des Urteiles, wie über die Art und Weise der Strafe. Er war berechtigt, gegen den Angeklagten, wenn er leugnete, die Tortur anzuwenden. Er wurde häufig im Vor­schlagswege durch die Wahl des Magistrates angestellt67 68). In der Vollziehung der Urteile und Anordnungen des Stadtmagistrates spielte der Stadthauptmann (Stadtkapitän) die wichtigste Rolle 6S). Bei dem Vollzug der Urteile wurden ihm Räte (oft aus dem Äußeren Rate) bei­gegeben. Der Stadthauptmann übte die Polizeimacht in der Stadt aus. Seine Pflicht war die Sicherung der öffentlichen Ordnung, die Aufsicht über die Gasthäuser, Schenken und Bordelle Tag und Nacht, die Festnahme der Flüchtlinge und der steckbrieflich Verfolgten, die Ausweisung der ver­dächtigen und „luderhaften“ Personen aus der Stadt, und die Verhinde­rung des Hasardspieles in der Stadt. In kleineren Sachen entschied er selbst, in wichtigeren der Magistrat69). Es kam sehr oft vor, daß ein Ratsmitglied aus dem Inneren Rat das Amt des Stadthauptmannes versah. In widrigem Falle wurde der Stadt­hauptmann vom Inneren Rat vorgeschlagen und gewählt. (Die Wahl ge­schah immer auf Grund des Majoritätsprinzips) 70 71). Die Aufsicht über die Maße, Gewichte und Handel auf den Märkten lag in den Händen des Marktrichters. Zur Zeit der Märkte unterstanden ihm die kleineren Kriminalsachen, während die größeren dem Magistrate Vorbehalten blieben. Der Marktrichter war entweder eigener Beamter des Magistrates, oder ein Mitglied des Äußeren Rates versah selbst dieses Amt 7D. Einige Städte hatten Angestellte auch außerhalb der Stadt. Mit höherer Bewilligung war es ihnen erlaubt, 1—2 Stadtagenten in Wien zu halten, 67) Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Ratsprotokoll 1772. 5. V. Wick, S. 250. 68) Huszty, Liber I. Tit. LVIII (3): „In liberis Regiisque Civitatibus diversa obtinet quoad Executores consuetudo, alibi enim exeeutiones peraguntur per loci Capitaneum, cum adjuncto juratis Civilibus, alibi per Magistros ut vocant Quartalitios ad hoc munus electos, alibi per alios, quibus haec functio pro con­suetudine loci injuncta est.“ Kövy, S. 718. 6a) Steeger, B. II. S. 119. Jászai, S. 29. 76) Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Ratsprotokoll 1782. 29. IV. 71) Ebenda, Korrespondenzbuch 1776. 19. VIII.

Next

/
Oldalképek
Tartalom