Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag
CORNARO, Andreas: Österreich und das mexikanische Freikorps
66 Andreas Cornaro mission unter der Leitung des FML Adolf Freiherr Schiller von Herdern eingesetzt, die zusammen mit einem Bevollmächtigten Maximilians und Vertretern der übrigen betroffenen Ministerien die Bestimmungen für die Aufstellung dieser Truppe ausarbeitete5). Diese Bestimmungen gestatten die Anwerbung von Soldaten aus der kaiserlichen Armee, die Ende Juni 1864 aus dem Dienste zu treten berechtigt sind, sowie von Zivilisten, die der Militärdienstpflicht nicht mehr unterliegen. Die Aufnahme durch die Bezirksergänzungskommanden darf vom 15. Juli 1864 bis 15. Jänner 1865 erfolgen, wobei aber alle Kosten von der mexikanischen Regierung getragen werden müssen. Die Freiwilligen können später keinerlei Ansprüche an Österreich selbst erheben. Den Offizieren wird nach den 6 Jahren der Wiedereintritt in die österreichische Armee in ihrem alten Dienstgrad zugesichert, ohne Anrechnung der mexikanischen Dienstzeit bei Beförderung und Pension. Dienstuntaugliche und Invalide haben jedoch auf Wiederaufnahme oder Pension keinen Anspruch. Leute des Mannschaftsstandes, die in Mexiko zu Offizieren befördert werden sollten, haben bei ihrer eventuellen Rückkehr nur wieder Anspruch auf Eintritt als Gemeine. Die in den Bestimmungen festgelegten Leistungen von mexikanischer Seite sind mit geringfügigen Änderungen den im Entwurf Maximilians vom September 1863 entsprechend: Für die Mannschaft je nach Waffengattung und Rang vom gemeinen Infanteristen bis Wachtmeister 25—50 fl Handgeld, Verpflegung, 15—40 kr tägliche Löhnung und nach Ablauf von 6 Jahren freie Rückfahrt, eine Abfertigung in der Höhe des Handgeldes nebst Reisekosten von Triest in den Heimatort oder eine Dotation von 12—28 Joch guten Ackerbodens in Mexiko. Für Offiziere Übernahme um eine Charge höher als die in Österreich bekleidete, nach Rang 200—1000 fl Equipierungsgeld, Beteilung mit Dienstpferden, Gagen, die um 20—30% höher als die entsprechenden österreichischen sein sollen, freie Rückfahrt mit Abfertigung in Höhe der Equipierung und im Falle der Invalidität eine Pension analog dem österreichischen System, in die auch die vorher in Österreich geleistete Dienstzeit eingerechnet werden soll. Die Abfertigung und freie Rückreise gilt auch, falls der Freiwillige ohne eigenes Verschulden vor den 6 Jahren entlassen werden sollte. Bei der Aufnahme hat den Angeworbenen der Fahneneid für Maximilian, der dem in der österreichischen Armee üblichen nachgebildet war, jedoch den Vorbehalt enthielt, nichts zu tun, was gegen die österreichische Untertanenpflicht verstößt, abgenommen zu werden. Von der Eidesleistung an unterliegen die Angeworbenen in Bezug auf militärische Verbrechen der mexikanischen Militärgerichtsbarkeit, für sonstige strafbare Handlungen, solange sie sich auf österreichischem Boden befinden, der österreichischen Ziviljurisdiktion. Kaiser Franz Joseph gab diesen Bestimmungen am 1. Mai seine Sanktion 6) und ließ mit der kaiserlich-mexikanischen Regie5) AVA, Ministerium des Inneren, Präsidium 2.362 — MI/1864. e) AVA, 3.621 — MI/1864.