Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco
Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco 451 Mehr Schwierigkeit bereitet der zweite Teil des Diploms, der mit dem Satz „Nec nobis ...“ beginnt und der von Voltelini wegen des unkanzleimäßigen Stiles als Fälschung erklärt wurde20). Bedenkt man aber die Rechtslage, unter der die Zollverleihung an Ulrich erfolgte und daß Bischof Friedrich bestrebt war, die Verschleuderung der Stiftsgüter durch seinen Vorgänger rückgängig zu machen, so ist auch dieser königliche Befehl verständlich. Der unkanzleimäßige Stil, der sich an die oberitalienische Privaturkunde anschließt, dürfte wohl durch einen Empfängerschreiber zustande gekommen sein. Schon die Bezeichnung des Bischofs als „electus", der tatsächlich erst nach dem 27. Dezember 1208 die Weihen erhielt, läßt die Echtheit auch dieses Satzes erkennen. Kein Fälscher hätte sieh die Mühe genommen, die Weihedaten Friedrichs von Wangen nachzuprüfen, wie auch die späte Aufnahme dieses Satzes zum Zweck der Widererlangung der durch Otto IV. entzogenen Zölle wenig Wert gehabt hätte. Von besonderem Interesse ist die Bestimmung im königlichen Privileg, wonach die Unveräußerlichkeit des arcoischen Stammbesitzes gewährleistet werden sollte. Sie ist auf die engen Beziehungen, die Ulrich von Arco zu Oberitalien besaß, zurückzuführen, wo ähnliche Regelungen häufig anzutreffen sind21). Das Geschlecht der Herren von Arco gehörte seiner Nationalität und seiner Lebensauffassung dem oberitalienischen Adel an. Aus Oberitalien holten sie sich ihre Gattinnen, hier ließen sie sich im 13. Jhd. von den Städten zu Podestaten wählen22), von hier werden sie aber auch manche bisher im welschen Grenzland unbekannte rechtliche Einrichtung mitgebracht haben. Tendenzen, die Unveräußerlichkeit des Stammbesitzes zu gewährleisten, lassen sich in der Familiengeschichte der Herren von Arco wiederholt nachweisen. Schon im 12. Jhd. wurde der arcoische Familienbesitz als Gesamthandeigentum verwaltet. Als am 23. Feber 1196 Ulrich der Ält. seinen Unfreien Robert durch manumissio frei ließ, muß auch sein Bruder Friedrich durch Eid bekräftigen, diese Freilassung aufrecht zu erhalten 23). Dies konnte nur dann notwendig gewesen sein, wenn der Unfreie beiden Brüdern gemeinsam gehört hatte. Die Ungeteiltheit des Besitzes geht am deutlichsten aus dem Testament Ulrich des Jüngeren vom 23. Dezember 1210 hervor24). In diesem schenkt der Erblasser ebenfalls mehreren Unfreien die Freiheit. Um jedoch zu verhindern, daß diese nach seinem Tod angefochten werde, bestimmte er, daß die Unfreien, falls sie bei der Erbteilung dem Anteil seines Bruders zugesprochen würden, gegen andere ausgetauscht werden sollten. Ebenso vermachte er seinen beiden Richtern 2°) A. a. 0., S. 250. 21) Pertile: Storia de Diritto Italiano 2. Aufl. 4. Bd. S. 152. 22) Ulrich Pancera war 1269 Podestä von Brescia, 1273 Podestä von Cremona (Biblioteca Governativa di Cremona, Mss. Civ. AA. 4.31 carta 103 und Monumenta historiae patriae XVI, leges II, 2 Spalte 1584/1. 23) Landesregierungsarchiv Innsbruck, Urkundenreihe II Nr. 463. 24) Orig. Mantua, Busta 9; Druck: Bonelli: Notizie istorico-critiche della chiesa di Trento, 2. Bd. 1760 S. 526 f. 29*