Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag

NECK, Rudolf: Ein eigenhändiges Testament Ulrichs von Eizing (1441)

236 Rudolf Neck dieser Zeit18). Es handelt sich bereits um ein Testament jüngeren Stils, wie es vor allem in den Städten üblich war. Für Wien, dessen Usus auch hier für Eizinger seinem ganzen Werdegang nach maßgebend und vorbild­lich gewesen sein dürfte, sind wir über alle damit zusammenhängenden Fra­gen durch die gründlichen Untersuchungen von H. Lentze vorzüglich infor­miert, auch über die Verhältnisse bei den unteren Bevölkerungsschich­ten19). Die Eigenhändigkeit bei Testamenten war seit dem Ende des 14. Jahrhunderts schon weit verbreitet. Eine Unterschrift war dabei nicht üblich, doch wurden diese Testamente vom Aussteller besiegelt. Bei den vorliegenden Schriftstück ist das Siegel — offenbar 1945 — verloren ge­gangen. Der Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung verrät den starken Fami­liensinn Eizingers, besonders etwa in den Bestimmungen über die Testa­men tvollstreckung durch seine beiden Brüder20). Die Stiftungen für geist­liche Zwecke lassen im übrigen die bekannten gehässigen Behauptungen Enea Silvios über Ulrichs Vorstellungen von Gott und dem Weiterleben nach dem Tode als stark zweifelhaft erscheinen. Ulrich von Eizing hat am Schluß nur die Jahreszahl 1441 als Datum an­gegeben. Eine genauere Datierung ergibt sich für uns aus dem Inhalt. Zu­nächst sind die ihm nach der Rechnungslegung als Hubmeister am 19. Ok­tober zur Schadloshaltung und Sicherstellung von Friedrich III. verpfän­deten Güter (Wullersdorf, Gobelsburg und Höbersdorf) genannt21). Über­dies wird auch der große Teich der Riegersburg besonders erwähnt, den er mit der Burg und ihrem Zubehör am 3. Dezember desselben Jahres von Georg Palterndorfer als Maidburger Lehen erworben hat22). Das Testa­ment ist also ab diesem Tag in den letzten Wochen des Jahres 1441 abge­faßt worden, kurz bevor sich Eizinger im Auftrag der Witwe Albrechts II. zu den Verhandlungen nach Böhmen begab. Eizinger stand damals vor einem neuen Abschnitt seines Lebens. Mit der Rechnunglegung nach der Abgabe des Hubmeistersamtes hatte er gleich­sam auch äußerlich die Epoche abgeschlossen, in der er Albrecht II., seinem 18) Hans Planitz, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl. (Rechts- und Staatswissen­schaften 6) Wien 1948, S. 242 f. Ders., Deutsche Rechtsgeschichte. Graz 1950, S. 146. 19) Hans Lentze, Der Rat und das Wiener Testamentsrecht des Mittelalters. (Wiener Geschichtsblätter 2. (62.) Jg., 1947, S. 31 ff.) Ders., Das Wiener Testa­mentsrecht des Mittelalters (Sav.-Zeitschr. f. Rechtsgeschichte, Germ. Abtlg., 69. Bd., 1952, S. 98 ff. hier bes. S. 134 ff. und 70. Bd., 1953, S. 159 ff.) Ders., Das Seelgerät im mittelalterlichen Wien (Sav.-Zeitschr. f. Rechtsgeschichte, Kan. Abtlg., 44. Bd. 1958, S. 35 ff.). 20) Vgl. Walther Schönfeld, Die Vollstreckung der Verfügungen von Todes wegen im Mittelalter. (Sav.-Zeitschr. f. Rechtsgesch., Germ. Abtlg., 42. Bd., 1921, S. 240 ff.). 21) Vegl. dazu besonders: Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, I. Abtei­lung, 7. Bd., n. 14896 ff., S. 170 ff. 22) Seidl, a. a. O., S. 30.

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