Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

PILLICH, Walter: Kunstregesten aus den Hofparteienprotokollen des Obersthofmeisteramtes von 1638–1780

Rezensionen 513 lag nicht an ihr, es verdüsterte aber ihre letzten Jahre und ließ ihr Sehnen nach der nie vergessenen Heimat immer größer werden. Es war ein glück­licher Gedanke, diesem Werk, das mit den Reproduktionen zahlreicher Land­schaftsbilder Enders illustriert wurde, auch eine Kurzbiographie Enders aus der Feder Siegfried Freibergs beizugeben, aus der auch noch manches Licht auf Leopoldine selbst fällt. Es ist der Verfasserin, die nicht Zeit und Mühe gescheut hat, auch an weit abliegende Quellen, vor allem an die Schiffstagebücher der Hofdame Nani Khuenburg-Kuefstein, heranzukom­men, für ihre Akribie zu danken. Möge ihre Arbeit in Brasilien und Öster­reich die Verbreitung finden, die sie verdient. Anna Hedwig B e n n a (Wien). Historische Hilfswissenschaften. Hector L. C., The Handwriting of English Documents. London 1958. Edward Arnold (Pubilsher) Ltd. 126 S., davon 32 Tafeln. Trotz der beträchtlichen Leseschwierigkeiten, denen der Anfänger auch bei der Benützung neuzeitlicher Akten gegenübersteht, wurde in den bisherigen palaeographischen Lehrbüchern kaum jemals der Versuch unter­nommen, ihm die ersten Schritte durch praktische Anleitungen zu erleich­tern. Fast immer wird der Lehrstoff mit dem Spätmittelalter oder dem Anfang der Neuzeit abgeschlossen. Diese auffällige Vernachlässigung der Schriften des 17. und 18. Jahrhunderts hat natürlich ihre Ursachen. Da- tierungs- und Fälschungsprobleme fallen in der Regel weg, die individuellen Faktoren der Schrift werden immer stärker, die Entwicklung ist uneinheit­lich und eine Systematik daher nur schwer und nur nach umfassender Sammel- und Vergleichsarbeit zu erreichen, die die Kräfte eines Einzelnen übersteigen dürfte. Anders liegen die Dinge im angelsächsischen Bereich. Hier hat sich bei den Kanzlei- und Gerichtsschreibern der einzelnen Behörden eine ununter­brochene Entwicklung bis ins 19. Jahrhundert hinein fortgesetzt, die es dem Verf. des vorliegenden vorzüglichen Lehrbuchs ermöglichte, sein Werk bis in die neueste Zeit fortzuführen. Er beschränkt sich dabei strikt auf die Kanzleischriften in den Beständen der Archive. Hier kommt ihm die in­sulare Abneigung gegen Reformen und Neuerungen zugute, die den ver­schiedenen englischen Kanzleien eine eigene ununterbrochene Tradition in der Schrift ermöglichte. Als Beispiel dafür sei ein Vermerk der könig­lichen Zustimmung in einem Parlamentsprotokoll (Parlament Roll) aus dem Jahr 1859 erwähnt, in einer fast unleserlichen, manirierten Schrift mit dem Vermerk „La Reine le veult“ in anglonormannischer Sprache, die schon seit Jahrhunderten überall sonst verschwunden war (Taf. XXX b). Der Text des Lehrbuchs gliedert sich in die Hauptkapitel der Aus­rüstung des Schreibers, wie Schreibstoffe, Format, Feder und Tinte, und die des Lesers, die Sprachkenntnisse im Mittellateinischen und im anglo- normannischen Französisch. Es folgen Abschnitte über Abkürzungen, kon­ventionelle Zeichen und die Schriftentwicklung bis 1500 und seit 1500, alles in klarer, übersichtlicher Darstellung. Die theoretischen Ausführungen werden auf 32 sehr klar und deutlich gedruckten Tafeln erläutert, denen Mitteilungen, Band 12 33

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