Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413

22 Berthold Waldstein-Wartenberg' homines de macinata und die famuli waren teilweise am Herrenhof als unselbständige Arbeiter beschäftigt, teilweise hatten sie aber bereits eigene Bauernwirtschaften zur selbständigen Bearbeitung erhalten, wie dies bei dem oben genannten Robert der Fall war. Im Gegensatz zu der freien Leihe, der Erbpacht, handelte es sich hierbei um die sog. unfreie Leihe. Der Baumann mußte jährlich um die Erneuerung der Leihe ansuchen, er war persönlich von seinem Herrn abhängig und unterstand der Gerichts­barkeit des Hofgerichtes 13°). Konnte ein solcher Höriger seine Zinsleistung nicht erfüllen, so bedurfte es nicht wie bei den freien Pächtern der Mit­wirkung des Landrichters, um ihn von seinem Hof abzustiften* 131). Da wegen der kurzen Dauer des Leihverhältnisses keine Verträge abge­schlossen wurden132), sind wir über das Ausmaß und die soziale Stellung dieser Bevölkerungsklasse naturgemäß nur unzureichend unterrichtet. Ob­gleich im 13. Jhd. die Arcos auch testamentarisch häufig Unfreien die Freiheit schenkten133), so war die Zahl der unfreien Hintersassen im 13. Jhd. dennoch nicht gering. Riprand von Arco hatte, wie bereits oben erwähnt, am 11. März 1253 Ezzelin von Romano 32 unfreie Familien ver­kauft, die alle aus der Pfarre Arco stammten. Da bei dieser Gelegenheit die Zahl der Kinder angegeben wird, die gemeinsam mit ihren Eltern in den Besitz Ezzelinos übergingen, mag es nicht uninteressant sein, auf die Kinderzahl des Bauernstandes der damaligen Zeit einen Blick zu werfen. Von den 32 aufgezählten Männern war nur einer kinderlos. 1 Familie besaß ein Kind, 6 zwei, ebenfalls 6 drei, 8 vier, 1 fünf, 1 sechs, 1 sieben, während bei den restlichen sieben Männern ihre Kinderzahl nicht ver­zeichnet wurde. Alle diese Personen schwören, „servi“ Riprands von Arco zu sein, dessen Vorfahren sie als „servi et homines de macinata“ in Besitz gehabt hätten. Sie wollen die bisher geleisteten Dienste im gleichen Ausmaß auch ihrem neuen Herrn leisten134). Eine ähnliche Rechtsstellung wie diese vorgenannten Personen, dürften auch jene innegehabt haben, die als „famuli“ bezeichnet werden. Vermut­lich werden diese als unselbständige Arbeiter auf den Herrenhöfen be­schäftigt gewesen sein. Dies dürfte sich aus den Einkünfteverzeichnissen von 1287 und 1299 ergeben. Hier heißt es, daß die famuli des Ulrich im Jahre 1287 110 Galeten Weizen aus Arco, 84 Galeten Weizen, 7 Galeten Roggen und iy2 Galeten Bohnen aus Nago und 21 Galeten Weizen aus Dro 130) Vgl. ausführlich: H. Wopfner: Freie und unfreie Leihe im späteren Mittelalter, in: Vjsch. f. Sóz. u. Wg. II. 1905; dss: Das Tiroler Freistiftrecht, in: F. u. M. z. G. T. II, 1905. 131) H. Wopfner: Freistiftrecht, a. a. O., S. 249. 132) „Das Fehlen einer Verleihungsurkunde wird geradezu als Kennzeichen der Freistiftleute aufgefaßt“, H. Wopfner, a. a. 0., 249. 133) Ulrich III. läßt testamentarisch vier Personen frei (B. Bonelli: Noti- zie II, S. 526), Friedrich 1298 nur eine Magd (A. Franco, Privilegia, S. 59—60). 134) Arco-Archiv Mantua, Busta 9; Landesarchiv Innsbruck, Parteibriefe, Nr. 11.

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