Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
BLAAS, Richard: Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana
Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana 57 Kaiserhaus geleisteten Dienste, die er ihm ausdrücklich bescheinigte81), nicht ohne weiteres fallen lassen wollte, zögerte die Neubesetzung noch über ein Jahr hinaus und erst über mehrmalige dringende Mahnungen v’elch müssen die päpstliche Heiligkeit Euer Liebden von wegen ersetzung der Doctor Casparn Groppers als auditoris Rotae stelle angesprochen82 83) schritt er zur Ernennung eines neuen Auditors. Am 2. Jänner 1581 teilte er dem Kardinal Madruzzo, Kardinalprotektor für das Reich, die Entschließung bezüglich des kaiserlichen Auditoriates mit: Euer Liebden es dafür hält, daß der Dr. Franciscus Oranus aller p,ualiteten halben der tauglichst sein werde, so lassen wir uns denselben mich wol gefallen und schicken demnach E. L. zwai unsere Credentzschreilen an Ir Heiligkeit und gedachten Oranum gefertigt, sampt den copien, hiermit zu, freundlich und gnediglich gesinnendt E. L. sich erstlich ermel- ten Orani genauest erkhundigen und da Er die berüerte Stelle anzunemen sich erkleren würdet, alsdann Irer Heiligkeit in Unsern namen Ime benennen und ferner das jenig handeln, was E. L. diß orts zu erhaltung unserer kaiserlichen reputation dienstlich zu sein erachten würdet 83). Daraus nun erhellt eindeutig, daß der Kaiser von dem ihm von der Kurie konzedierten Präsentations- und Ernennungsrecht Gebrauch machte. Die kaiserliche Benennung des Auditors erfolgte, wie noch gezeigt werden wird, im Prinzip immer so, daß vor Ausstellung der kaiserlichen Ernennungsurkunde das Einverständnis des Papstes zur getroffenen Wahl eingeholt wurde, dann erst wurden die nötigen Dekrete ausgefertigt. Die Ernennung im strengen Sinn erfolgte natürlich, da es sich doch um einen päpstlichen Gerichtshof handelte, durch das Motuproprio, nach dessen Ak- zeptation durch die Rota der Ernannte erst zum Mitglied der Rota wurde, ln der Praxis freilich war die kaiserliche Ernennung auch für die Kurie bindend, so daß sie doch einem Ernennungsrecht in weiterem Sinn gleichkam. In diesem Sinne wird hinfort vom kaiserlichen Ernennungsrecht gesprochen. Nach dem Eintreffen des kaiserlichen Nominationsdekretes konnte Oranus am 18. Februar 1581 das Motuproprio der Rota vorlegen84). Gilles F r a n 5 o i s d’H e u r, der sich der Mode der Zeit folgend Oranus nannte, stammte aus Lüttich, das damals noch Reichsgebiet war. Sein Vater war Schöffe und bischöflicher Rat daselbst. Die Lütticher bildeten ein sehr starkes Element an der Kurie und man begegnet ihnen in den folgenden Jahrzehnten immer wieder auch im Auditoriat und in der Leitung der Anima, die teilweise ganz unter ihren Einfluß geriet85). 81) s. h. oben S. 55. 82) St. K. Rom, Hofkorrespondenz Fasz. 9, Rudolf II. an Lodovico Madruzzo, Kardinalprotektor, 1581, 2. I. 83) Ebenda. 84) Cerchiari, a. a. 0., vol. II, nr. 434. 85) Schmidlin, Anima, S. 481 ff.