Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)

BLAAS, Richard: Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österreichischen Nation im 18. und 19. Jahrhundert

Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österr. Nation im 18. u. 19. Jh. 155 durch Gewohnheitsrecht, das sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte herausgebildet hatte. Als nach dem Tode Kaiser Karls VI. die Kaiserkrone dem bayrischen Kurfürsten zufiel, bedeutete dieser Wechsel des Herrscherhauses auch einen einschneidenden Wechsel in der Protektoratsverleihung. Das Protek­torat und das Komprotektorat mußten beim Regierungsantritt eines neuen Herrschers zur Bestätigung neu angesucht werden, was auch der Art der Bestellung entspricht, da es wie die diplomatischen Ämter mittels Beglau­bigungsschreibens erteilt wurde und dieses auf den Namen des jeweiligen Herrschers lautete 30). Karl VII. war von allem Anfang an bestrebt, alle kaiserlichen Prärogativen beim römischen Hofe an sich zu bringen31), hatte damit aber bezüglich des Protektorates wenig Erfolg. Kardinal Kollo­nitz, der das Kaisertum Karls VII. nur als Usurpation ansah und ent­schieden auf der Seite der um die Durchsetzung ihrer Rechte ringenden Tochter Karls VI. stand, legte sein Amt nicht zurück, suchte auch nicht um eine Konfirmation an, sondern verblieb in seinem Amte ebenso wie der kaiserliche Auditor bei der Rota Graf Thun, dessen Rücktritt Karl VII. vergeblich zu erreichen suchte32). Bezüglich des Protektorates versuchte Karl VII. seinem Gesandten, dem Kardinal Francesco Borghese dieses Ehrenamt zu verschaffen und zwar noch bevor das neue Kaisertum von der Kurie anerkannt war. In der Kanzlei Karls VII. war man offenbar nicht sicher, ob man die Ernennung Borgheses zum Protektor oder nur die zum Komprotektor werde durchsetzen können und stellte die notwendigen Beglaubigungsschreiben für alle Fälle sowohl für die eine als auch die andere Möglichkeit aus33). Die Zulassung zur Obödienzleistung erfolgte 30) Die Vorschrift bezüglich der Konfirmation der Protektorats- und Kom- protektoratswürde nach einem Regierungswechsel ergibt sich eindeutig aus den Akten über die 1765 erfolgte Ernennung Albanis zum Protektor und die von Kardinal Hrzan 1790 und 1792 angesuchten Konfirmationen. 31) „Quod cum delate Nobis supremo Caesareae dignitatis fastigio, Nostrum jam sit, obeundis in Aula et Urbe Romana inclyti Nationis Germanicae negotiis et vacantibus ibidem per mortem Divi Praedecessoris Nostri officiis prospicere“. Arenga aus dem Ernennungsdekret für Komprotektor Borghese, Reichshofkanzlei, Fasz. Protectoratus. 32) Über den Versuch, den Protektor Kollonitz zum Rücktritt zu bewegen, berichtet Reichsvizekanzler Colloredo: „wie dann auch weiland Kayser Carl der sibende, da Selber der bekannten Umständen halber gleichgemelten Cardinalen v. Kollonitsch diese Würde nicht hat lassen wollen, solche dem Cardinalen Bor­ghese im Jahre 1742 zu übertragen sich bemühet“. Aus dem Vortrag vom 22. Juni 1751 s. o. Anm. 28. — Über die Bemühungen zur Amovierung des kais. Auditors Thun wird ausführlich in der in Vorbereitung befindlichen Arbeit über das kaiserliche Auditoriat gehandelt werden. 33) Auf dem Konzept der Ernennungsurkunde befindet sich der Vermerk: Expediatur similiter in duplo NB. in membrana — A. de Stock pro Protectoratu- Strauss pro Comprotectoratu. Stock und Strauß waren Kanzleischreiber der Reichskanzlei, vgl. L. Groß, Geschichte der Deutschen Reichshofkanzlei von 1559 bis 1806, S. 474.

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