Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

WALTER, Friedrich: Metternich und Gervay. Ein Briefwechsel

240 Friedrich Walter Ich glaube, es würde gut sein, wenn S. k. H. den Gr. Kolowrat auf die Nachricht, dass so etwas im Werke seye, in Ihrem Namen aufmerksam machen wollten, ohne die Quelle, woher Hdieselben die Kunde zukam, anzuzeigen. Ich könnte diess selbst thun, es würde aber nicht gleichmässig wirken, da Gr. K. glaubt, ich seye in den Czech’schen Umtrieben ein Gespensterseher. Den Bericht bitte ich Sie mir zurückzusenden.“ LV. M. an G., Ischl, 31. VII. 1843: „In der Anlage finden Sie mein Conf. Votum in Beziehung auf die Heiraths-Sache des H. Erzh. Albert1). Ich bitte Sie, es dem H. Erzh. Ludwig zu unterlegen. D r e y Fragen ergehen aus dem Vortrage des H. Erzh. Carl2 3). Über die Erstere, die Heirat h, lässt sich Nichts als Glück wün­schen. Die Zweite, die Dotation, stellt sich in meinen Augen und in mei­ner Entfernung von den Ackten als eine Aufgabe, welche nur nach einer Prüfung der Thatbestände entschieden werden kann. Diese Entscheidung wird die Stellung der Branche des H. Erzh. Carl in Beziehung auf alle Geldansprüche feststellen; ich kann hier dem Recht nicht vorgreifen und über selbes absprechen. Dass der H. Erzh. Carl sich bei Uebernahme der Erbschaft des H. Herzogs Albert v. Sachsen-Teschen2) inner gewisseGränzen gestellt hat, ist unläugbar und wird von S. k. H. selbst zugestanden. Praejudizirt das neueste Familienstatut4) etwas in der Sache? Diess glaube ich nicht! Die zu entscheidenden Fra­gen sind sonach sehr einfache, und um selbe zum Schlüsse zu führen, scheint mir das von mir in Antrag gestellte Gutachten der hierzu bezeichneten Individuen der rechte Weg zu sein. Die dritte Frage endlich bietet mir keinen Sinn durch die An­reihung an einander zweyer unter sich so getrennter Gegenstände als die Verehligung eines Prinzen des Ah. Hauses und dessen A n- stellung imStaatsdienste. Mit der Verehligung hat der Staats­dienst Nichts gemein, und die Vermengung der Begriffe würde zu nach­theiligen Consequenzen führen, wie diess stets der Fall bey schief ge­stellten Praecedentien ist. Um sich keinen Gefahren auszusetzen muss man gegen sich selbst die Argumenta stets bis zum absurden Extrem führen. Dieses Extrem im vorliegenden Falle wäre d i e F o r d e- rung der Staatsangehörigen, Plätze, weil sie sich verehligen, in gesetzlichen Anspruch zu nehmen zu LV. i) Siehe L. i). 2) Siehe L. 5). 3) Siehe L. ?). 4) Gemeint ist das Familienstatut vom 3. Februar 1839.

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